Altersteilzeit und Teilpension
Die Altersteilzeit gibt älteren ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, wobei die finanziellen Verluste durch die reduzierte Arbeitszeit abgefedert werden. Bei den Pensionsbezügen, den Arbeitslosenansprüchen und Abfertigungsansprüchen gibt es gar keine Verluste. So wird ein gleitender Übergang in die Pension ermöglicht.
Voraussetzungen
Eine Grundvoraussetzung für Altersteilzeit ist, dass sie einvernehmlich mit dem Arbeitgeber vereinbart wird. Ebenso ist eine Bestätigung der Pensionsversicherung über den ehest möglichen Pensionsantritt nötig. Weitere Vorsausetzungen und Rahmenbedingungen sind:
Modelle
Man unterscheidet das kontinuierliche Teilzeitmodell und das Blockmodell. In beiden Modellen muss die Arbeitszeit um 40 bis 60 % reduziert werden. Arbeitet jemand beispielsweise 30 Stunden, hat er/sie die Möglichkeit, eine Altersteilzeitvereinbarung zwischen 12 und 18 Stunden zu schließen. Zwischen diesen Werten ist jede Abstufung möglich.
Kontinuierliches Modell: Bei diesem Modell wird die Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum gleichmäßig reduziert. Etwaige Schwankungen der Arbeitszeit sind dabei innerhalb eines Jahres auszugleichen. Das kontinuierliche Modell kann bis zum Regelpensionsalter (Frauen 60, Männer 65) vereinbart werden, auch wenn vorher schon die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension oder eine Korridorpension erfüllt sind.
Blockmodell: Es besteht in der Regel aus einem Arbeits- und einem Freizeitblock. Wobei der Freizeitblock höchstens 30 Monate dauern darf.
Einkommen
Für die Differenz zwischen dem Einkommen im letzten Jahr vor der Altersteilzeit und dem für die verminderte Arbeitszeit zustehenden Einkommen erhält der/die ArbeitnehmerIn einen Lohnausgleich von mindestens 50 %. Das heißt: arbeitet man 40 %, erhält man ein Bruttoeinkommen von 70 % im Vergleich zu vorher. Arbeitet man 60 %, dann beträgt das Einkommen 80 % des vorherigen Einkommens.
Daneben werden sämtliche Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber weiterhin auf Grundlage des Einkommens vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit bezahlt. Das bedeutet vollen Schutz in der Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung.
Teilpension
Die Teilpension ist keine Pensionsleistung, sondern ein Altersteilzeitmodell in der kontinuierlichen Variante. Sie trat mit 1.1.2016 in Kraft.
Die Teilpension ist im Wesentlichen ein kontinuierliches Altersteilzeitmodell. Die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Altersteilzeit sind auch hier zu beachten.
Arbeitnehmer, die bereits einen Anspruch auf Korridorpension haben, diese aber nicht in Anspruch nehmen, können im Rahmen einer kontinuierlichen (nicht geblockten!) Arbeitszeitverkürzung unter den gleichen finanziellen Bedingungen wie bei der kontinuierlichen Altersteilzeit bis zum Regelpensionsalter weiter arbeiten.
Die Korridorpension ab 62 Jahren steht derzeit nur Männern offen. Für Frauen kommt diese Pension erst nach Anhebung des Regelpensionsalters ab 2028 in Betracht, ebenso die Teilpension.
Im Vergleich zum Altersteilzeitgeld, das dem Arbeitgeber nur einen Teil seiner Mehraufwendungen ersetzt (90% bei kontinuierlicher bzw. 50% bei geblockter Altersteilzeit), erhält der Arbeitgeber mit der Teilpension seine Mehraufwendungen zur Gänze abgegolten.
Eine Kombination von kontinuierlicher Altersteilzeit und Teilpension ist bis zu einer Höchstdauer von 5 Jahren möglich.
Achtung! Ab 2019 steigt das Antrittsalter für die Altersteilzeit:
Stufenweise Anhebung des Antrittsalters
Zwei Varianten, unterschiedliche Förderungen
In der Teilzeitvariante wird bei sinkender Belastbarkeit in höherem Alter weitergearbeitet, während bei der geblockten Variante zunächst voll weitergearbeitet und dann vor Erreichen des Pensionsalters ganz aufgehört wird. Die Teilzeitvariante wird mit 90 Prozent, die Blockvariante mit 50 Prozent gefördert. Wenn ein Arbeitnehmer ab Beginn der Altersteilzeit kontinuierlich nur noch zwischen 40 und 60 Prozent der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit arbeitet, erhält der Dienstgeber 90 Prozent des Lohnausgleiches (inkl. der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung) und der zusätzlich zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge vom AMS ersetzt.
Wenn die Arbeitszeitreduzierung mit einer Blockzeitvereinbarung erfolgt, erhält der Dienstgeber nur 50 Prozent des Lohnausgleichs (inkl. der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung) und der zusätzlich zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge.