Bildungskarenz

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit: die wichtigsten Infos auf einen Blick

Lebenslanges Lernen stellt heute eine Notwendigkeit dar. Bildungskarenz ermöglicht ArbeitnehmerInnen, sich für Weiterbildung freistellen zu lassen.

 

Diese Freistellung muss mit dem/der Arbeitgeberin vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Bei Problemen kann jedoch der Betriebsrat hinzugezogen werden.

 

Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis bereits mindestens sechs Monate dauert. Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren können eine oder mehrere Bildungskarenzen im Gesamtausmaß von maximal 12 Monaten vereinbart werden. Die Mindestdauer eines Teiles beträgt dabei zwei Monate.

 

Bildungskarenz und Weiterbildungsgeld
ArbeitnehmerInnen in Bildungskarenz können Weiterbildungsgeld vom AMS beziehen. Voraussetzungen dafür sind, dass der/die ArbeitnehmerIn
die Anwartschaftszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt,
in diesem Zeitraum nachweislich an einer Weiterbildungsmaßnahme mit entsprechender Stundenzahl teilnimmt (einschlägige berufsbildende Kurse, Nachholen von Schul- oder Studienabschlüssen).
Gefordert ist ein Nachweis von mindestens 20 Wochenstunden (bei Betreuungspflichten ev. weniger), wobei nachgewiesene Lern- und Übungsstunden eingerechnet werden können. Es empfiehlt sich mit dem AMS über die geplante Weiterbildung im Vorhinein Einvernehmen herzustellen.
Auch Studierende müssen für Bildungskarenzen ab 1.7.2013 einen Leistungsnachweis im Ausmaß von 4 Semesterstunden erbringen.
Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld, beträgt jedoch mindestens EUR 14,53 täglich. Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist möglich.

 

Bildungsteilzeit möglich
Seit 1. Juli 2013 besteht auch die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit. Dabei wird in reduziertem Umfang weiter gearbeitet, und die gewonnene Freizeit für Weiterbildung genützt.
Die Arbeitszeit muss um mindestens 25 % und maximal 50 % reduziert werden, sie darf jedoch nicht unter 10 Wochenstunden sinken. Das verbleibende Einkommen muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren können eine oder mehrere Bildungsteilzeiten im Gesamtausmaß von maximal 24 Monaten vereinbart werden. Die Mindestdauer eines Teiles beträgt vier Monate.

 

Bildungsteilzeitgeld
Das Bildungsteilzeitgeld vom AMS beträgt unabhängig vom Einkommen € 0,76/Tag für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Arbeitszeit reduziert wird. Bei 15 Stunden Reduzierung sind das beispielsweise 11,40/Tag.
Nachweise über absolvierte Weiterbildungen sind auch hier zu erbringen (im halben Ausmaß der Bildungskarenz).
Innerhalb der vier Jahre ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit oder umgekehrt möglich, wobei die Restzeiten dabei entsprechend umzurechnen sind.

 

Weitere Infos zum Thema von der AK:

https://www.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/bildungsfoerderungen/Bildungskarenz.html