Dienstverhinderung/-freistellung

Artikel der AK (Link)

 

Ab dem 1.7.2018 gelten für Angestellte und Arbeiter diesselben Regelungen. 

Alle ArbeitnehmerInnen behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten. Eine ausdrückliche Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist nicht festgesetzt. Sie liegt jedoch - gemäß überwiegender Meinung - in der Regel bei einer Woche.

 

Zur Dienstverhinderung zählen auch die erforderlichen Wegzeiten (z.B. von der Arbeit zur Behörde und zurück).

ArbeitnehmerInnen müssen die Dienstverhinderung dem Ar­beit­geb­er so schnell wie möglich be­kannt­geb­en und nachweisen. Tut ein Arbeitnehmer dies nicht, kann dies schlimmstenfalls eine Ent­lass­ung rechtfertigen.

Beachten Sie weiters, dass eine Dienstverhinderung nur dann vorliegt, wenn Sie alles Zu­mut­bare unternommen haben, um die Dienstverhinderung zu vermeiden bzw möglichst kurz zu halten.

Diese Regelungen sind zwingend - sie können nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Be­triebs­ver­ein­bar­ung, dann müssen diese günstiger sein.

 

Diese Gründe sind verschiedenartig, hier nur einige Beispiele:

 (Quelle: BR Wiener Kinderbetreuung)

1. Verhinderung durch familiäre Pflichten

Als erstes ist hier die Beistandpflicht der Ehegatten/Lebensgefährten zu nennen, das betrifft beispielsweise die Pflege sowie die Betreuung der selbstmordgefährdeten Partnerin. Auch die Niederkunft der Partnerin begründet einen Freistellungsanspruch, der sich aus dieser Beistandspflicht ableitet. Das gleiche gilt auch für Übersiedlungen des eigenen Haushaltes, auch der hat in Lebens- oder Ehegemeinschaften die Wurzeln in der Beistandspflicht.

Was bezüglich der Beistandpflicht für Ehegatten gilt, muss in gleicher Weise hinsichtlich der Sorgepflicht für Kinder gelten.

Die Pflege des erkrankten Kindes, das Aufsuchen eines Arztes mit dem Kind, oder auch die Vorsprache bei Schulbehörden gelten als derart wichtige Gründe.

Ähnliches hat naturgemäß für die Beistandspflicht gegenüber den Eltern zu gelten.

Andere familiäre Gründe sind auch die eigene Eheschließung oder die Teilnahmen an Hochzeiten, Taufen, Familienfeiern und Beerdigungen im Familienkreis aber auch bei Personen, die zu den jeweiligen ArbeitnehmerInnen in sehr naher sozialer Beziehung stehen oder standen.

 

2. Verhinderung durch  öffentliche Pflichten

  • eine Vorladung vor Gerichten als Zeuge oder Schöffe 
  • das Aufsuchen von Ämtern oder Behörden, wenn diese Wege nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind oder etwa telefonisch erledigt werden können
  • Gaszählerkommissionierung, Überprüfung durch den Rauchfangkehrer oder andere amtliche Termine in der Wohnung

3. Aufsuchen des Arztes

Das Aufsuchen eines Arztes während der Arbeitszeit setzt, um eine entgeltpflichtige Verhinderung zu sein keine Krankheit voraus, es muss aber ein  Grund gegeben sein diesen Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen zu können.

  

Das heißt beispielsweise, wenn man einen Arzt- oder einen Amtstermin nicht in der Freizeit, sondern nur innerhalb der Arbeitszeit erledigen kann (weil es die Terminvergabe des Arztes nicht anders zulässt bzw. weil die Behörden nur zu bestimmten Zeiten Parteienverkehr haben), fällt dies unter eine Dienstverhinderung und gilt als Arbeitszeit. Der Dienstgeber kann für diese Termine eine Zeitbestätigung verlangen. Am Besten ist es, man lässt sich einfach immer eine Zeitbestätigung geben.

 

Die Zeitbestätigung ist allerdings nur für die Dauer des jeweiligen Termins ausgestellt. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass wenn der Weg zum Termin oder von dort zurück zum Arbeitsplatz innerhalb die Normalarbeitszeit fällt, auch dieser Weg als Arbeitszeit gilt. Beispiel: eine Kollegin fängt normal um 8 Uhr zu arbeiten an. Nun hat sie um 8:30 einen Arzttermin und kommt danach erst um 09:30 ins Büro. Das heißt, dass die Kollegin an diesem Tag trotzdem ab 8 Uhr Dienstzeit schreiben kann.

 

Dienstverhinderungen betreffen aber nicht nur Arztbesuche oder Behördenwege, auch Verhinderungen durch den öffentlichen Verkehr oder die Wetterlage sind beispielsweise im Angestelltengesetz unter Dienstverhinderung erfasst.

 

Wenn es zu Verspätungen im öffentlichen Verkehr kommt und es der/m MitarbeiterIn unverschuldet nicht möglich ist, pünktlich an die Arbeitsstelle zu gelangen, so zählt der Beginn deiner Normalarbeitszeit als Arbeitsbeginn.

 

Dasselbe gilt auch, wenn wegen der herrschenden Wetterlage wie starkem Schneefall, Unwetterschäden oder Hochwasser der Arbeitsplatz verspätet oder gar nicht erreicht werden kann.

 

Alle Beispiele für Dienstverhinderungen können hier nicht angeführt werden, es gibt aber eine Zusammenstellung von unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen und der Betriebsrat, die Gewerkschaft GPA-djp oder die Arbeiterkammer wird dich immer zum Einzelfall beraten.

 

Diese zusätzlichen freien Tage stehen dir laut Kollektivvertrag zu:

D.1. Zusätzliche freie Tage

Der Karfreitag, der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für alle Arbeitnehmer dienstfrei. Für alle Arbeitnehmer, die an einem dieser Tage Dienst haben, ist ein Ersatztag zu gewähren.

 

D.2. Ansprüche bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
a) bei eigener Eheschließung 3 Tage
b) bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag
c) bei Eheschließung von Kindern 1 Tag
d) bei Eheschließung von Geschwistern (Anlasstag) 1 Tag
e) bei Wohnungswechsel unter der Voraussetzung, dass der neue Wohnsitz der Hauptwohnsitz wird 2 Tage
f) beim Tod des (der) EhegattIn 3 Tage
g) beim Tod eines Kindes 3 Tage
h) beim Tod eines Elternteiles 2 Tage
i) beim Tod im engsten Familienkreis (zB Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern) (Anlasstag) 1 Tag
j) am ersten Schultag in der ersten Klasse der Volksschule des Kindes (Anlasstag) 1 Tag
[g) idF ab 1. 2. 2017]
[j) idF ab 1. 2. 2018]

Den eigenen Kindern sind Stief- bzw Adoptivkinder, den eigenen Eltern Stief- bzw Adoptiveltern gleichzuhalten. Ein im gleichen Haushalt lebender Lebensgefährte bzw eine im gleichen Haushalt lebende Lebensgefährtin oder eingetragene/r PartnerIn ist im Bezug auf a), b) und f) mit EhepartnerInnen gleichgestellt.
Der Freizeitanspruch gebührt in Form betrieblicher Arbeitstage, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen. Ist ein Arbeitnehmer durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gilt § 8 Abs 3 AngG.