Kinderbetreuungskonto neu
Für Geburten seit dem 1.3.2017 werden die bisherigen vier Pauschalmodelle in ein Kinderbetreuungsgeldkonto (KBG-Konto) umgewandelt. Die Neuerungen im Überblick:
Kinderbetreuungsgeldkonto – neu
Die bisherigen vier Pauschalmodelle werden zu einem KBG-Konto verschmolzen, welches unabhängig von der Anspruchsdauer einen gleich hohen Gesamtbetrag für alle Eltern vorsieht. Die Berechnung erfolgt in Bezugstagen. Je nach gewählter Dauer steht ein bestimmter Tagessatz zu.
Bezugsdauer und -höhe
Ein Elternteil kann das KBG zwischen zwölf und 28 Monate beziehen.
Wird KBG auch vom zweiten Elternteil in Anspruch genommen, verlängert sich die Bezugsdauer für beide gemeinsam auf 15 bis 35 Monate. Dabei muss der kürzere Anteil mindestens 20% der gesamten Bezugsdauer betragen.
Ausgehend von der Mindestbezugsdauer kann die Anspruchsdauer ohne finanziellen Verlust verlängert werden.
Die Eltern können sich beim Bezug des KBG zwei Mal abwechseln. Dabei gibt es eine Mindestbezugsdauer von 61 Tagen pro Bezugsblock. 31 Tage lang kann das KBG gleichzeitig bezogen werden.
Die Anspruchsdauer des KBG wird immer ab dem Tag der Geburt des Kindes berechnet. Bei Anspruch auf Wochengeld ruht die Auszahlung des KBG. Ist das Wochengeld niedriger als das KBG, wird die Differenz ausbezahlt.
Die festgelegte Anspruchsdauer und der daraus resultierende Tagesbetrag kann einmal abgeändert werden.
Der Tagesbetrag richtet sich nach der Anspruchsdauer und liegt zwischen € 14,53 und € 33,88.
Bei Geburt eines weiteren Kindes endet das KBG für das ältere Kind mit dem Tag vor der Geburt des zweiten Kindes.
Zuverdienstgrenze beim KBG
Während des Bezuges über das KBG-Konto besteht eine Zuverdienstgrenze von € 16.200,–. Dies entspricht einem mtl. Bruttoverdienst von € 1.235,– (14 mal im Jahr).
Aber es gibt auch weiterhin die individuelle Zuverdienstgrenze, welche 60% der maßgeblichen Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes beträgt.
Wird eine dieser jährlichen Zuverdienstgrenzen überschritten, muss der Betrag, um welchen die Grenze überschritten wurde, zurückbezahlt werden.
Einkommensabhängiges KBG (ea KBG)
Dieses bleibt als zweites Modell neben dem neuen KBG-Konto bestehen und wird um den Partnerschaftsbonus und die Möglichkeit das einkommensabhängige KBG 31 Tage gleichzeitig zu beziehen, ergänzt.
Die Höhe beträgt 80% des Wochengeldes bis zu maximal € 66,- pro Tag. Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist möglich.
Die Bezugsdauer: Ein Elternteil bis zum vollendeten 1. Lebensjahr des Kindes, bei Teilung bis zum vollendeten 14. Lebensmonat.
Voraussetzung für den Anspruch ist die tatsächliche Ausübung einer kranken und pensionspflichtigen Erwerbstätigkeit von mindestens 182 Tagen (ca. 6 Monaten) vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes beziehungsweise bei Vätern, unmittelbar vor der Geburt des Kindes. Unterbrechungen bis zu insgesamt 14 Tagen sind möglich! Als Unterbrechung gilt Krankenstand nach Ende der Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers.
Partnerschaftsbonus
Beziehen beide Elternteile KBG und nutzt ein Teil zumindest 40 % der gesamten Bezugsdauer, steht ihnen ein Bonus von € 500,- je Elternteil zu. Tage während des Wochengeldbezuges, in denen das KBG nicht ausbezahlt wird, zählen dabei nicht mit.
Voraussetzungen für den Bezug des KBG-Kontos (gilt auch für das ea KBG):
Antragstellung
Die Antragstellung für das KBG erfolgt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (GKK). Die Eltern sind an das gewählte Modell (KBG-Konto oder einkommensabhängiges KBG) gebunden! Eine Änderung ist nur binnen 14 Tagen ab Antragsstellung möglich!
Ist die Entscheidung auf das KBG-Konto gefallen, muss die gewünschte Dauer des KBG-Bezuges verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung ist nur einmal pro Kind auf Antrag und nur bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich geplanten Bezugsdauer möglich!
Beihilfe zum pauschalen KBG-Konto
Diese Beihilfe wird für maximal 365 Tage ausbezahlt und beträgt € 6,06 pro Tag. Anspruch besteht für alleinerziehende Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind. Es gilt dabei eine Zuverdienstgrenze von € 6.800,- pro Kalenderjahr (entspricht der Geringfügigkeitsgrenze). Bei aufrechter Ehe oder Lebensgemeinschaft besteht der Anspruch dann, wenn der zweite Elternteil nicht mehr als € 1.235,- brutto pro Bezugsmonat verdient. Beim einkommensabhängigen KBG ist keine Beihilfe möglich!
Detailliertere Informationen findest Du in diesen Unterlagen: