Mehrarbeit oder Überstunde?

Infos der AK - www.arbeiterkammer.at, Anmerkungen in Kursiv.

Mehrarbeit

Was sind Mehrstunden?

Wenn Sie Teilzeit vereinbart haben und länger arbeiten müssen als ausgemacht, dann leisten Sie Mehrstunden. Arbeiten Sie mehr als 40 Stunden pro Woche, sind das Überstunden.

 

Achtung!

Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen sind zur Mehrarbeit nur dann verpflichtet, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Mehrarbeit entgegenstehen (z.B. Kinderbetreuungspflichten).

 

Geld oder Zeitausgleich für Mehrstunden    Für Mehrstunden gibt es in der Regel Geld, Sie können aber auch Zeitausgleich vereinbaren.

Wenn Sie Bezahlung vereinbart haben, bekommen Sie pro Mehrstunde einen gesetzlichen Zuschlag von 25%. (Gem. Caritas interner Regelung nur Zeitausgleich)

Wenn Sie Zeitausgleich vereinbart haben, bekommen Sie dann den Zuschlag von 25 %, wenn Sie nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Drei-Monats-Zeitraums Zeitausgleich erhalten haben.

 

Achtung!

Es gibt viele Ausnahmen, und auch der Kollektivvertrag kann abweichende Regelung enthalten. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Betriebsrat, Ihre Fachgewerkschaft oder die Arbeiterkammer. Weitere Infos zu den Zuschlägen bei Mehrarbeit gibt es auch in unserer Broschüre Arbeitszeit/Ruhezeit.

 

Nein sagen zu Mehrstunden?

Wenn Sie wichtige Gründe haben, müssen Sie keine Mehrstunden machen, z.B. Kinderbetreuung oder ein wichtiger Arzttermin. Ihre Gründe müssen schwerer wiegen als die Interessen der Firma. Bei Elternteilzeit sind Sie zu Mehrstunden nicht verpflichtet. Die Anordnung von Mehrstunden sollte die Ausnahme sein, nicht die Regel! Außerdem sollte Sie der Arbeitgeber sofort informieren, sobald klar ist, dass Mehrstunden anfallen.

 

Sonderzahlungen bei Mehrstunden

Wenn Sie regelmäßig Mehrstunden leisten, muss das auch bei Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld berücksichtigt werden – außer Sie haben für die Mehrarbeit Zeitausgleich vereinbart.

 

Keine Benachteiligungen wegen Teilzeitarbeit!

Sie dürfen nicht benachteiligt werden, weil Sie Teilzeit arbeiten. Das heißt:

Sie müssen auch freiwillige Sozialleistungen (z.B. Weihnachtsgeschenke) bekommen, zumindest im Verhältnis zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.

Die Teilnahme an firmeninternen Schulungen darf Ihnen als Teilzeitkraft nicht verweigert werden.

 

Geringfügige Beschäftigung

Auch geringfügig Beschäftigte sind Teilzeit-Beschäftigte – sie sind zwar nur unfallversichert und nicht kranken- oder pensionsversichert, aber: Sie haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Abfertigung usw.

 

Arbeitszeit aufstocken

Wenn Sie Arbeitszeit aufstocken oder ganztags arbeiten wollen: Sprechen Sie mit Ihrem Betriebsrat. In vielen Firmen gibt es inzwischen die Vereinbarung, dass offene Vollzeitstellen zuerst den Teilzeitkräften angeboten werden.


Überstunden

 Bei Überstunden gibt es ein paar Regeln – und leider sehr, sehr viele Ausnahmen. Hier die gängigsten Definitionen und Regelungen:

 

Was sind Überstunden?

Von Überstunden spricht man, wenn Sie mehr als die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden arbeiten.

 

Achtung!

Die 40 bzw. 8 Stunden Normalarbeitszeit können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anders verteilt oder verlängert werden.

 

In der Betriebsvereinbarung Gleitzeit, die für die Zentrale in Klagenfurt gilt, fallen Überstunden erst bei Überschreiten der täglichen Normalarbeitszeit von 10 Stunden bzw. der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 50 Stunden an.

 

Bezahlung oder Zeitausgleich?

Die Grundregel lautet: Überstunden werden bezahlt. Nur wenn Sie etwas anderes vereinbart haben, bekommen Sie Freizeit (Zeitausgleich) statt Geld. Möglich ist auch eine Kombination: Dann kann z. B. die Grundstunde bezahlt werden und für den Zuschlag bekommen Sie Zeitausgleich.

 

Die Vereinbarung, ob Geld oder Freizeit, kann schriftlich oder mündlich fixiert sein. Oder „schlüssig“, durch die gelebte Praxis: Wenn Sie z.B. ein Jahr lang Zeitausgleich für Ihre Überstunden bekommen haben, können Sie nicht plötzlich eine Bezahlung verlangen, sondern müssen das zuvor mit Ihrem Arbeitgeber ausmachen.

 

Ausnahme

Wenn Sie bereits 10 Stunden am Tag bzw. 50 Stunden in der Woche gearbeitet haben und noch weitere Überstunden am betreffenden Tag oder in der be­treff­end­en Woche leisten, können Sie für diese Überstunden einseitig be­stimmen, ob Sie Geld oder Zeitausgleich möchten. Sie müssen dem Ar­beit­geber Ihre Wahl möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des Ab­rech­nungs­zeit­raumes mitteilen. 

 

Achtung!

Wenn Sie einen Anspruch auf Abgeltung von Überstunden haben (egal ob in Geld oder in Freizeit), achten Sie auf Verfallsfristen! Diese können im Dienstvertrag oder Kollektivvertrag geregelt sein. Machen Sie daher offene Überstunden rasch schriftlich geltend, sonst droht der Verlust Ihrer Ansprüche! (lt. Caritas KV - 12 Monate Frist!!)

 

Wie viel bekomme ich für eine Überstunde?

Sie bekommen mindestens einen Zuschlag von 50 Prozent für jede geleistete Überstunde. Haben Sie Zeitausgleich vereinbart, bekommem Sie für eine Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich.

 

In vielen Kollektivverträgen sind z.B. für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit höhere Zuschläge vorgesehen.

 

Die Vereinbarung, Überstunden im Verhältnis 1:1 abzugelten, ist verboten! Haben Sie eine derartige Vereinbarung geschlossen, muss der Arbeitgeber trotzdem den Überstundenzuschlag bezahlen bzw. mehr Zeitausgleich geben.

 

Tipp

Sie können vorenthaltene Zuschläge nachfordern – vorausgesetzt, Ihre Forderung ist noch nicht verfallen oder verjährt.

 

Grenzen für Überstunden

Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind 20 Überstunden wöchentlich zulässig. Die täg­liche Arbeitszeit darf 12 Stunden, die wöchentliche 60 Stunden nicht über­schreiten, jeweils inkl. Überstunden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf allerdings im Durchschnitt von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.

Eine Überschreitung der 12- bzw. 60-Stundengrenze ist unter bestimmten Vor­aus­setz­ung­en und nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B in Zusammenhang mit Ar­beits­be­reit­schaft oder bei Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat.

 

Überstunden oder Gleitzeitguthaben?

Haben Sie Gleitzeit vereinbart und ein Gleitzeitguthaben, bekommen Sie dafür im aufrechten Arbeitsverhältnis keine Zuschläge, weil Gleitstunden keine Überstunden sind sondern Normalarbeitszeit.

  

Überstundenpauschale

Eine Überstundenpauschale soll die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken. Wenn Sie im Durchschnitt eines längeren Zeitraumes (im Zweifel innerhalb eines Jahres) mehr Überstunden geleistet haben als die Pauschale abdeckt, muss es dafür extra Geld oder Freizeit geben. Wenn Sie aber im Durchschnitt weniger Überstunden leisten, darf deshalb die Überstundenpauschale nicht gekürzt werden. Denn: Die Überstundenpauschale ist ein Bestandteil des Entgelts. Sie darf vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt oder aufgehoben werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

Nein sagen zu Überstunden?

Wenn Sie wichtige Gründe haben, z.B. Kinderbetreuung oder einen dringenden Arzttermin, müssen Sie keine Überstunden machen. Ihre Gründe müssen schwerer wiegen als die Interessen der Firma. Die Anordnung von Überstunden sollte die Ausnahme sein, nicht die Regel! Außerdem sollte Sie der Arbeitgeber umgehend darüber informieren, sobald klar ist, dass Überstunden geleistet werden müssen.

 

Tipp

Erkundigen Sie sich zur Sicherheit bei Ihrem Betriebsrat, Ihrer Fachgewerkschaft oder Arbeiterkammer, ob ein Nein zulässig ist.

 

Dokumentieren Sie Arbeitszeit und Pausen genau!

Nur so können Sie kontrollieren, ob Ihre Überstunden korrekt bezahlt werden. Eine Arbeitszeitaufzeichnung ist im Ernstfall ein Beweismittel vor Gericht. Damit es mit der Zeitaufzeichnung leichter geht, hat die AK Zeitspeicher entwickelt, der allen ArbeitnehmerInnen kostenlos zur Verfügung steht.


Im Kollektivvertrag und in der Betriebsvereinbarung "Gleitende Arbeitszeit" gibt es hinsichtlich der Arbeitszeit Sonderbestimmungen für

  • Büro- und Allgemeine Dienste
  • Einrichtungen mit Dauerbetrieb und
  • Mobile Dienste
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Caritas Kollektivvetrag 2018.pdf
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BV_2017-04-01_Gleitende_Arbeitszeit.pdf
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Welche Regelungen gelten für mich? - Im Zweifelsfall berät Sie Ihr Betriebsrat, Ihre Fachgewerkschaft oder die Arbeiterkammer.