Pflegefreistellung

Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können ArbeitnehmerInnen Pflege­frei­stell­ung nehmen.

 

Krankenpflegefreistellung

Wenn Sie wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nicht arbeiten gehen können, haben Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung (Kranken-pflegefreistellung).

Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) haben für ihre Kinder Anspruch auf „Krankenpflegefreistellung“ – und zwar un­ab­hängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

Für die leiblichen Kinder Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegatten, Ihrer eingetragenen Partnerin bzw. Ihres eingetragenen Partners oder Ihrer Lebensgefährtin bzw. Ihres Lebensgefährten können Sie nur dann Krank­en­pflege­frei­stell­ung nehmen, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht.

 

Kind muss ins Spital (Begleitungsfreistellung)

Für die Begleitung Ihres Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus (Heil- oder Pflegeanstalt) können Sie Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem 10. Geburtstag). Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.

Das leibliche Kind Ihres Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten oder Ihrer Ehegattin/eingetragenen Partnerin/Lebensgefährtin können Sie bis zum 10. Geburtstag des Kindes ins Krankenhaus begleiten, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

 

Betreuungsfreistellung

Pflegefreistellung können Sie auch dann nehmen, wenn Sie wege der notwendigen Betreuung Ihres gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) an der Arbeitsleistung verhindert sind, weil die Per­son, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist – z.B. weil sie erkrankt ist, ins Krank­en­haus musste, verstorben ist etc. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.

Betreuungsfreistellung können Sie auch für leibliche Kinder Ihrer Ehegattin, eingetragenen Partnerin oder  Lebensgefährtin bzw. Ihres Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten in Anspruch nehmen, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind in einem ge­meinsamen Haushalt leben.

 

Wer gilt als "naher Angehöriger"?

Nahe Angehörige sind EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen und LebensgefährtInnen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder, Enkel und Urenkel sowie im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder von EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen und LebensgefährtInnen.

 

Pflege durch andere Personen?

Grundsätzlich müssen Sie alle Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt. So ist zum Beispiel eine Pflegefreistellung nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann, zum Beispiel Oma oder Opa. Allerdings wird davon ausgegangen, dass Sie Ihre Angehörigen selbst pflegen und keinen dritten Personen (z.B. Pflegepersonal) die Pflege übergeben. Sind etwa beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer von den beiden Elternteilen beim kranken Kind bleibt.

 

Gemeinsamer Haushalt

Ein gemeinsamer Haushalt besteht, wenn zwischen Ihnen und dem Angehörigen eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht. Eine polizeiliche Meldung reicht nicht aus - sie ist bloß ein Indiz. Es ist egal, ob Sie dem Angehörigen gegenüber unterhaltspflichtig oder erziehungsberechtigt sind. Ein bloßes Nebeneinanderwohnen gilt nicht als gemeinsamer Haushalt.

 

Meldepflicht

Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich informieren, wenn Sie Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.

 

So lange können Sie Pflegefreistellung beanspruchen

Sie habe Anspruch auf 1 Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr. Die Pflegefreistellung können Sie wochen-, tage- oder stund­en­weise nehmen, je nachdem wie Sie sie brauchen.

Darüber hinaus gibt es eine zweite Pflege­frei­stellungs­woche inner­halb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß Ihrer wöch­ent­lich­en Arbeitszeit), wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und Sie keinen Anspruch auf Ent­gelt­fort­zahl­ung aus sonstigen wichtigen Gründen haben.

Leibliche Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) können dieses Recht un­ab­häng­ig vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts be­an­spruch­en. Für leibliche Kinder von EhegattIn, PartnerIn oder LebensgefährtIn könne Sie die 2. Woche nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

 

Tipp

Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgeschöpft ist und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sons­tigen wichtigen Gründen besteht, können Sie für die not­wend­ige Pflege eines Kindes unter 12 Jahren ohne vor­her­ige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen, sofern Sie noch offenen Urlaub haben. Sie müssen aber dem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass Sie aus diesem Grund Urlaub ohne Vereinbarung nehmen.

Wiederum gilt: Handelt es sich um Ihr leibliches Kind, Wahl- oder Pflegekind, ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Handelt es sich hingegen um das leibliche Kind  des Partners oder der Partnerin (Ehegatte oder -gattin, Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin) haben Sie das Recht auf einseitigen Urlaubsantritt nur dann, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind in gemeinsamen Haushalt leben.

 

Quelle:https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/krankheitundpflege/pflege/Pflegefreistellung.html