Urlaub und Urlaubsverbrauch

https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Urlaub/

 

Krank im Urlaub, Arbeiten im Urlaub, wieviel Urlaub hab ich eigentlich und kann Urlaub verjähren? Hier findest du die wichtigsten Antworten zum Thema Urlaub.

 

Wieviel Urlaub steht mir zu?
Jeder Mitarbeiter/Jede Mitarbeiterin bekommt 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr.
Spätestens nach Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 6 Wochen pro Jahr. Diese müssen nicht nur innerhalb der Caritas erarbeitet worden sein, es werden auch Zeiten aus vorangegangenen Dienstverhältnissen, Schulzeiten, etc. nach bestimmten Regeln angerechnet. - Maximal zehn Jahre, dass heißt, dass du möglicherweise bereits nach 15 Dienstjahren Anspruch auf die sechste Urlaubswoche hast!

Urlaubsdauer: Gibt es ein Minimum oder Maximum?Das Urlaubsgesetz besagt, dass ein Urlaubsteil mindestens sechs Werktage sein muss. Allerdings gibt es dazu eine Rechtsprechung, die besagt, dass auch einzelne Urlaubstage möglich sind, da dies für die Arbeitnehmer günstiger ist. Das heißt, von einem Tag bis zu so vielen Urlaubstagen, wie noch offen sind, ist alles möglich. - derstandard.at/2000039474834/Die-wichtigsten-Fragen-und-Tipps-zum-UrlaubsrechtU

Urlaubsdauer: Gibt es ein Minimum oder Maximum?Das Urlaubsgesetz besagt, dass ein Urlaubsteil mindestens sechs Werktage sein muss. Allerdings gibt es dazu eine Rechtsprechung, die besagt, dass auch einzelne Urlaubstage möglich sind, da dies für die Arbeitnehmer günstiger ist. Das heißt, von einem Tag bis zu so vielen Urlaubstagen, wie noch offen sind, ist alles möglich. - derstandard.at/2000039474834/Die-wichtigsten-Fragen-und-Tipps-zum-Urlaubsrechtdfdfdk

Das Urlaubsgesetz besagt, dass ein Urlaubsteil mindestens sechs Werktage sein muss. Allerdings gibt es dazu eine Rechtsprechung, die besagt, dass auch einzelne Urlaubstage möglich sind, da dies für die Arbeitnehmer günstiger ist. Das heißt, von einem Tag bis zu so vielen Urlaubstagen, wie noch offen sind, ist alles möglich. - derstandard.at/2000039474834/Die-wichtigsten-Fragen-und-Tipps-zum-Urlaubsrecht

Darf ich auf Urlaub gehen, wann ich will?
Nein, leider nicht. Wann und wie lange du auf Urlaub gehst, musst du mit deinem/r Vorgesetzten vereinbaren. Dabei ist sowohl auf dein Erholungsbedürfnis als auch auf die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht zu nehmen. Wenn ein Urlaub aber einmal bewilligt wurde, kann er dir nicht mehr gestrichen werden – außer es herrscht ein Betriebsnotstand. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die bereits getätigten Kosten übernehmen (z. B. Stornogebühren). Vereinbare deinen Urlaub immer schriftlich, dann kannst du sorglos diese Zeit planen.

 

Kann ich in den Urlaub geschickt werden?
Nein! Urlaub muss immer mit dir vereinbart werden. Das heißt, du musst zustimmen. Dein/e Vorgesetzte/r kann dich nicht einseitig in den Urlaub schicken, auch nicht wenn wenig zu tun ist, du noch viele Urlaubstage oder Minusstunden hast.

 

Urlaubsverbrauch ist Vereinbarungssache

Gerade am Ende des Jahres fragen vermehrt KollegInnen an, ob es legitim ist, dass sie von ihren Führungskräften „in Urlaub geschickt“ werden, um den Urlaub bis zum Jahresende auf unter 10 Urlaubstage abzubauen.

 

Dazu grundsätzlich: Urlaub ist Vereinbarungssache. Das heißt, dass Arbeitgeberin und ArbeitnehmerIn gemeinsam den Urlaub vereinbaren müssen. Selbiges gilt auch für den Zeitausgleich. Einseitig auf Urlaub oder eben auch Zeitausgleich „geschickt“ werden, geht rechtlich gesehen nicht.

 

Es ist gut, wenn KollegInnen ihren Urlaub genießen und die Dienstgeberin darauf schaut, dass das möglich ist. Es ist aber auch verständlich, dass sie das zu Zeiten wollen, wo es ihren Urlaubs- und Erholungsgewohnheiten entspricht.

 

Wann verjährt mein Urlaub?
Urlaub verjährt 2 Jahre nach Ende des Jahres, in dem er entstanden ist. Das heißt, du hast 3 Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen. Wenn z. B. vom Urlaub, der am 1.1.2013 entstanden ist, noch Urlaubstage offen sind, hast du das volle Jahr 2014 und 2015, um den Urlaub zu verbrauchen.
Du kannst den Urlaub von 2 Jahren (in der Regel 50 Urlaubstage) ins nächste Jahr mitnehmen.

 

Was ist, wenn ich im Urlaub erkranke?
Wenn du im Urlaub krank wirst und die Erkrankung länger als 3 Tage dauert, wird der Urlaub ab Beginn der Erkrankung unterbrochen. Du musst in diesem Fall deinem/r Vorgesetzten die Erkrankung unverzüglich mitteilen und nach Beendigung des Urlaubes eine Krankmeldung vorlegen.
Wenn du während des Urlaubes erkrankst und auch wieder gesund wirst, kannst du denen Urlaub bis zum vereinbarten Urlaubsende fortsetzen, jedoch darfst du deinen Urlaub nicht um die Krankenstandstage verlängern.
Bist du vor einem vereinbarten Urlaub krank, darfst du auch unmittelbar, nachdem du wieder gesund bist, deinen vereinbarten Urlaub antreten ohne dazwischen gearbeitet zu haben.

 

Arbeiten im Urlaub?
Auch wenn du unabkömmlich scheinst und die Anrufe nicht abreißen: Urlaub ist Urlaub! Außerdem musst du im Urlaub nicht für den/die DienstgeberIn erreichbar sein!

 

Geld statt Urlaub?
Der Urlaub dient der Erholung. Es ist verboten, Geld statt Urlaub zu vereinbaren, solange du in einem aufrechten Arbeitsverhältnis bist. Wenn du aus der Firma ausscheidest, muss der nicht konsumierte Urlaub jedoch ausbezahlt werden.

 

Zu spät retour vom Urlaub Marietta Türk22. Juli 2010, 11:10 1 Posting Welche Konsequenzen hat eine verspätete Rückkehr an den Arbeitsplatz? Die Vulkanasche aus Island bereitete Arbeitsrechtlern im Frühjahr Kopfschmerzen. Aber auch wenn keine derartige Naturgewalt im Spiel ist, kann es vorkommen, dass man den Rückflug aus dem Urlaub verpasst und nicht rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz ist. Userin Hanna M. fragte uns: "Was passiert, wenn ich auf Urlaub bin, ich mich aber aus irgendeinem Grund ein paar Tage verspäte? Bekomme ich für diese Zeit trotzdem mein Gehalt?" derStandard.at hat sich bei der Arbeiterkammer Wien und einem Experten der Wirtschaftskammer Österreich Rat geholt. Grobe Fahrlässigkeit oder Dienstverhinderungsgrund "Es kommt nicht darauf an, ob man es mit einer Naturgewalt zu tun hat oder nicht - wenn der Arbeitnehmer nicht selber schuld ist, muss das Gehalt weiter gezahlt werden, man muss sich keinen extra Urlaubstag nehmen", so Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der AK Wien. Allerdings: ist das Versäumnis grob fahrlässig zustande gekommen, sieht die Sache anders aus. Das müsse man sich im Einzelfall ansehen. Rolf Gleißner, WKÖ-Experte für Sozialpolitik und Gesundheit sieht die Sache mit der Entgeltfortzahlung ähnlich: "Verhindert ein lokales Ereignis die Rückkehr des Arbeitnehmers vom Urlaub, liegt ein die Person betreffender Dienstverhinderungsgrund vor. Ob das Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit zu zahlen ist, hängt hier vom Verschulden des Arbeitnehmers ab." Initiative ergreifen "Arbeitnehmer sollen in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung so rasch wie möglich anzeigen", rät Gleißner. Auch die AK-Expertin rät möglichst schnell den Arbeitgeber zu informieren und zumutbare Ausweichmöglichkeiten zu suchen. Um den Entgeltanspruch zu behalten, muss der Arbeitnehmer laut WKÖ jedenfalls die üblichen Verzögerungen (Staus, Verspätung von Flügen) einkalkulieren, also Zeitreserven einplanen, in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung rechtzeitig anzeigen. "Tut er all das, behält er den Entgeltanspruch für eine verhältnismäßig kurze Zeit (maximal eine Woche), in der die Arbeitsleistung ausfällt. Bei Arbeitern kann der Kollektivvertrag Abweichendes vorsehen", so der WKÖ-Experte. Trete der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden den Dienst verspätet an oder melde er die Dienstverhinderung nicht, verliert er den Entgeltanspruch für die ausfallende Arbeitszeit. In gravierenden Fällen (schuldhafte erhebliche Verspätung ohne Meldung, Anm.) sei auch eine Entlassung möglich. Ungleichbehandlung für Arbeiter und Frei Dienstnehmer Freie Dienstnehmer haben unabhängig vom Verschulden naturgemäß keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch Arbeiter haben schlechtere Karten: "Hier gibt es eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Angestellten: die Lohnfortzahlung ist für sie im Gesetz nicht so klar geregelt. Da kommt es sehr auf den jeweiligen Kollektivvertrag an", so die AK-Expertin. Kein Musterprozess Die Vulkanasche im Frühjahr sei ein Ereignis höherer Gewalt gewesen, das die Allgemeinheit traf und daher nicht dem Arbeitgeber zuzuordnen war, so der WKÖ-Experte. In einem solchen Fall sei das Fernbleiben zwar auch nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet. Allerdings müsse der Arbeitgeber nach Ansicht der Wirtschaftskammer für die ausfallende Arbeitszeit auch nicht das Entgelt weiterzahlen. Rund um die Vulkanasche in Island hat die AK einige Anfragen zum Thema gekommen, Musterfall sei aber keiner geführt werden, so die AK-Expertin, die Fälle seien betriebsintern geregelt worden. (derStandard.at, 22.7.2010) - derstandard.at/1277338675716/Sie-fragen---Wir-antworten-Arbeitsrecht-Zu-spaet-retour-vom-UrlaubZu spät retour vom Urlaub Marietta Türk22. Juli 2010, 11:10 1 Posting Welche Konsequenzen hat eine verspätete Rückkehr an den Arbeitsplatz? Die Vulkanasche aus Island bereitete Arbeitsrechtlern im Frühjahr Kopfschmerzen. Aber auch wenn keine derartige Naturgewalt im Spiel ist, kann es vorkommen, dass man den Rückflug aus dem Urlaub verpasst und nicht rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz ist. Userin Hanna M. fragte uns: "Was passiert, wenn ich auf Urlaub bin, ich mich aber aus irgendeinem Grund ein paar Tage verspäte? Bekomme ich für diese Zeit trotzdem mein Gehalt?" derStandard.at hat sich bei der Arbeiterkammer Wien und einem Experten der Wirtschaftskammer Österreich Rat geholt. Grobe Fahrlässigkeit oder Dienstverhinderungsgrund "Es kommt nicht darauf an, ob man es mit einer Naturgewalt zu tun hat oder nicht - wenn der Arbeitnehmer nicht selber schuld ist, muss das Gehalt weiter gezahlt werden, man muss sich keinen extra Urlaubstag nehmen", so Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der AK Wien. Allerdings: ist das Versäumnis grob fahrlässig zustande gekommen, sieht die Sache anders aus. Das müsse man sich im Einzelfall ansehen. Rolf Gleißner, WKÖ-Experte für Sozialpolitik und Gesundheit sieht die Sache mit der Entgeltfortzahlung ähnlich: "Verhindert ein lokales Ereignis die Rückkehr des Arbeitnehmers vom Urlaub, liegt ein die Person betreffender Dienstverhinderungsgrund vor. Ob das Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit zu zahlen ist, hängt hier vom Verschulden des Arbeitnehmers ab." Initiative ergreifen "Arbeitnehmer sollen in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung so rasch wie möglich anzeigen", rät Gleißner. Auch die AK-Expertin rät möglichst schnell den Arbeitgeber zu informieren und zumutbare Ausweichmöglichkeiten zu suchen. Um den Entgeltanspruch zu behalten, muss der Arbeitnehmer laut WKÖ jedenfalls die üblichen Verzögerungen (Staus, Verspätung von Flügen) einkalkulieren, also Zeitreserven einplanen, in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung rechtzeitig anzeigen. "Tut er all das, behält er den Entgeltanspruch für eine verhältnismäßig kurze Zeit (maximal eine Woche), in der die Arbeitsleistung ausfällt. Bei Arbeitern kann der Kollektivvertrag Abweichendes vorsehen", so der WKÖ-Experte. Trete der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden den Dienst verspätet an oder melde er die Dienstverhinderung nicht, verliert er den Entgeltanspruch für die ausfallende Arbeitszeit. In gravierenden Fällen (schuldhafte erhebliche Verspätung ohne Meldung, Anm.) sei auch eine Entlassung möglich. Ungleichbehandlung für Arbeiter und Frei Dienstnehmer Freie Dienstnehmer haben unabhängig vom Verschulden naturgemäß keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch Arbeiter haben schlechtere Karten: "Hier gibt es eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Angestellten: die Lohnfortzahlung ist für sie im Gesetz nicht so klar geregelt. Da kommt es sehr auf den jeweiligen Kollektivvertrag an", so die AK-Expertin. Kein Musterprozess Die Vulkanasche im Frühjahr sei ein Ereignis höherer Gewalt gewesen, das die Allgemeinheit traf und daher nicht dem Arbeitgeber zuzuordnen war, so der WKÖ-Experte. In einem solchen Fall sei das Fernbleiben zwar auch nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet. Allerdings müsse der Arbeitgeber nach Ansicht der Wirtschaftskammer für die ausfallende Arbeitszeit auch nicht das Entgelt weiterzahlen. Rund um die Vulkanasche in Island hat die AK einige Anfragen zum Thema gekommen, Musterfall sei aber keiner geführt werden, so die AK-Expertin, die Fälle seien betriebsintern geregelt worden. (derStandard.at, 22.7.2010) - derstandard.at/1277338675716/Sie-fragen---Wir-antworten-Arbeitsrecht-Zu-spaet-retour-vom-Urlaub

Zu spät retour vom Urlaub?

Quelle: https://derstandard.at/1277338675716/Sie-fragen---Wir-antworten-Arbeitsrecht-Zu-spaet-retour-vom-Urlaub

 

Welche Konsequenzen hat eine verspätete Rückkehr an den Arbeitsplatz?

Die Vulkanasche aus Island bereitete Arbeitsrechtlern im Frühjahr 2010 Kopfschmerzen. Aber auch wenn keine derartige Naturgewalt im Spiel ist, kann es vorkommen, dass man den Rückflug aus dem Urlaub verpasst und nicht rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz ist. Userin Hanna M. fragte uns: "Was passiert, wenn ich auf Urlaub bin, ich mich aber aus irgendeinem Grund ein paar Tage verspäte? Bekomme ich für diese Zeit trotzdem mein Gehalt?" derStandard.at hat sich bei der Arbeiterkammer Wien und einem Experten der Wirtschaftskammer Österreich Rat geholt.

 

Grobe Fahrlässigkeit oder Dienstverhinderungsgrund

"Es kommt nicht darauf an, ob man es mit einer Naturgewalt zu tun hat oder nicht - wenn der Arbeitnehmer nicht selber schuld ist, muss das Gehalt weiter gezahlt werden, man muss sich keinen extra Urlaubstag nehmen", so Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der AK Wien. Allerdings: ist das Versäumnis grob fahrlässig zustande gekommen, sieht die Sache anders aus. Das müsse man sich im Einzelfall ansehen. Rolf Gleißner, WKÖ-Experte für Sozialpolitik und Gesundheit sieht die Sache mit der Entgeltfortzahlung ähnlich: "Verhindert ein lokales Ereignis die Rückkehr des Arbeitnehmers vom Urlaub, liegt ein die Person betreffender Dienstverhinderungsgrund vor. Ob das Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit zu zahlen ist, hängt hier vom Verschulden des Arbeitnehmers ab."

 

Initiative ergreifen

"Arbeitnehmer sollen in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung so rasch wie möglich anzeigen", rät Gleißner. Auch die AK-Expertin rät möglichst schnell den Arbeitgeber zu informieren und zumutbare Ausweichmöglichkeiten zu suchen. Um den Entgeltanspruch zu behalten, muss der Arbeitnehmer laut WKÖ jedenfalls die üblichen Verzögerungen (Staus, Verspätung von Flügen) einkalkulieren, also Zeitreserven einplanen, in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung rechtzeitig anzeigen. "Tut er all das, behält er den Entgeltanspruch für eine verhältnismäßig kurze Zeit (maximal eine Woche), in der die Arbeitsleistung ausfällt. Bei Arbeitern kann der Kollektivvertrag Abweichendes vorsehen", so der WKÖ-Experte. Trete der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden den Dienst verspätet an oder melde er die Dienstverhinderung nicht, verliert er den Entgeltanspruch für die ausfallende Arbeitszeit. In gravierenden Fällen (schuldhafte erhebliche Verspätung ohne Meldung, Anm.) sei auch eine Entlassung möglich.

 

Ungleichbehandlung für Arbeiter und Freie Dienstnehmer

Freie Dienstnehmer haben unabhängig vom Verschulden naturgemäß keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch Arbeiter haben schlechtere Karten: "Hier gibt es eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Angestellten: die Lohnfortzahlung ist für sie im Gesetz nicht so klar geregelt. Da kommt es sehr auf den jeweiligen Kollektivvertrag an", so die AK-Expertin.

 

Kein Musterprozess

Die Vulkanasche im Frühjahr 2010 sei ein Ereignis höherer Gewalt gewesen, das die Allgemeinheit traf und daher nicht dem Arbeitgeber zuzuordnen war, so der WKÖ-Experte. In einem solchen Fall sei das Fernbleiben zwar auch nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet. Allerdings müsse der Arbeitgeber nach Ansicht der Wirtschaftskammer für die ausfallende Arbeitszeit auch nicht das Entgelt weiterzahlen. Rund um die Vulkanasche in Island hat die AK einige Anfragen zum Thema gekommen, Musterfall sei aber keiner geführt werden, so die AK-Expertin, die Fälle seien betriebsintern geregelt worden.

 

(derStandard.at, 22.7.2010)

Welche Konsequenzen hat eine verspätete Rückkehr an den Arbeitsplatz? Die Vulkanasche aus Island bereitete Arbeitsrechtlern im Frühjahr Kopfschmerzen. Aber auch wenn keine derartige Naturgewalt im Spiel ist, kann es vorkommen, dass man den Rückflug aus dem Urlaub verpasst und nicht rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz ist. Userin Hanna M. fragte uns: "Was passiert, wenn ich auf Urlaub bin, ich mich aber aus irgendeinem Grund ein paar Tage verspäte? Bekomme ich für diese Zeit trotzdem mein Gehalt?" derStandard.at hat sich bei der Arbeiterkammer Wien und einem Experten der Wirtschaftskammer Österreich Rat geholt. Grobe Fahrlässigkeit oder Dienstverhinderungsgrund "Es kommt nicht darauf an, ob man es mit einer Naturgewalt zu tun hat oder nicht - wenn der Arbeitnehmer nicht selber schuld ist, muss das Gehalt weiter gezahlt werden, man muss sich keinen extra Urlaubstag nehmen", so Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der AK Wien. Allerdings: ist das Versäumnis grob fahrlässig zustande gekommen, sieht die Sache anders aus. Das müsse man sich im Einzelfall ansehen. Rolf Gleißner, WKÖ-Experte für Sozialpolitik und Gesundheit sieht die Sache mit der Entgeltfortzahlung ähnlich: "Verhindert ein lokales Ereignis die Rückkehr des Arbeitnehmers vom Urlaub, liegt ein die Person betreffender Dienstverhinderungsgrund vor. Ob das Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit zu zahlen ist, hängt hier vom Verschulden des Arbeitnehmers ab." Initiative ergreifen "Arbeitnehmer sollen in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung so rasch wie möglich anzeigen", rät Gleißner. Auch die AK-Expertin rät möglichst schnell den Arbeitgeber zu informieren und zumutbare Ausweichmöglichkeiten zu suchen. Um den Entgeltanspruch zu behalten, muss der Arbeitnehmer laut WKÖ jedenfalls die üblichen Verzögerungen (Staus, Verspätung von Flügen) einkalkulieren, also Zeitreserven einplanen, in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung rechtzeitig anzeigen. "Tut er all das, behält er den Entgeltanspruch für eine verhältnismäßig kurze Zeit (maximal eine Woche), in der die Arbeitsleistung ausfällt. Bei Arbeitern kann der Kollektivvertrag Abweichendes vorsehen", so der WKÖ-Experte. Trete der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden den Dienst verspätet an oder melde er die Dienstverhinderung nicht, verliert er den Entgeltanspruch für die ausfallende Arbeitszeit. In gravierenden Fällen (schuldhafte erhebliche Verspätung ohne Meldung, Anm.) sei auch eine Entlassung möglich. Ungleichbehandlung für Arbeiter und Frei Dienstnehmer Freie Dienstnehmer haben unabhängig vom Verschulden naturgemäß keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch Arbeiter haben schlechtere Karten: "Hier gibt es eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Angestellten: die Lohnfortzahlung ist für sie im Gesetz nicht so klar geregelt. Da kommt es sehr auf den jeweiligen Kollektivvertrag an", so die AK-Expertin. Kein Musterprozess Die Vulkanasche im Frühjahr sei ein Ereignis höherer Gewalt gewesen, das die Allgemeinheit traf und daher nicht dem Arbeitgeber zuzuordnen war, so der WKÖ-Experte. In einem solchen Fall sei das Fernbleiben zwar auch nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet. Allerdings müsse der Arbeitgeber nach Ansicht der Wirtschaftskammer für die ausfallende Arbeitszeit auch nicht das Entgelt weiterzahlen. Rund um die Vulkanasche in Island hat die AK einige Anfragen zum Thema gekommen, Musterfall sei aber keiner geführt werden, so die AK-Expertin, die Fälle seien betriebsintern geregelt worden. (derStandard.at, 22.7.2010) - derstandard.at/1277338675716/Sie-fragen---Wir-antworten-Arbeitsrecht-Zu-spaet-retour-vom-Urlaub

Welche Konsequenzen hat eine verspätete Rückkehr an den Arbeitsplatz? Die Vulkanasche aus Island bereitete Arbeitsrechtlern im Frühjahr Kopfschmerzen. Aber auch wenn keine derartige Naturgewalt im Spiel ist, kann es vorkommen, dass man den Rückflug aus dem Urlaub verpasst und nicht rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz ist. Userin Hanna M. fragte uns: "Was passiert, wenn ich auf Urlaub bin, ich mich aber aus irgendeinem Grund ein paar Tage verspäte? Bekomme ich für diese Zeit trotzdem mein Gehalt?" derStandard.at hat sich bei der Arbeiterkammer Wien und einem Experten der Wirtschaftskammer Österreich Rat geholt. Grobe Fahrlässigkeit oder Dienstverhinderungsgrund "Es kommt nicht darauf an, ob man es mit einer Naturgewalt zu tun hat oder nicht - wenn der Arbeitnehmer nicht selber schuld ist, muss das Gehalt weiter gezahlt werden, man muss sich keinen extra Urlaubstag nehmen", so Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der AK Wien. Allerdings: ist das Versäumnis grob fahrlässig zustande gekommen, sieht die Sache anders aus. Das müsse man sich im Einzelfall ansehen. Rolf Gleißner, WKÖ-Experte für Sozialpolitik und Gesundheit sieht die Sache mit der Entgeltfortzahlung ähnlich: "Verhindert ein lokales Ereignis die Rückkehr des Arbeitnehmers vom Urlaub, liegt ein die Person betreffender Dienstverhinderungsgrund vor. Ob das Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit zu zahlen ist, hängt hier vom Verschulden des Arbeitnehmers ab." Initiative ergreifen "Arbeitnehmer sollen in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung so rasch wie möglich anzeigen", rät Gleißner. Auch die AK-Expertin rät möglichst schnell den Arbeitgeber zu informieren und zumutbare Ausweichmöglichkeiten zu suchen. Um den Entgeltanspruch zu behalten, muss der Arbeitnehmer laut WKÖ jedenfalls die üblichen Verzögerungen (Staus, Verspätung von Flügen) einkalkulieren, also Zeitreserven einplanen, in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung rechtzeitig anzeigen. "Tut er all das, behält er den Entgeltanspruch für eine verhältnismäßig kurze Zeit (maximal eine Woche), in der die Arbeitsleistung ausfällt. Bei Arbeitern kann der Kollektivvertrag Abweichendes vorsehen", so der WKÖ-Experte. Trete der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden den Dienst verspätet an oder melde er die Dienstverhinderung nicht, verliert er den Entgeltanspruch für die ausfallende Arbeitszeit. In gravierenden Fällen (schuldhafte erhebliche Verspätung ohne Meldung, Anm.) sei auch eine Entlassung möglich. Ungleichbehandlung für Arbeiter und Frei Dienstnehmer Freie Dienstnehmer haben unabhängig vom Verschulden naturgemäß keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch Arbeiter haben schlechtere Karten: "Hier gibt es eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Angestellten: die Lohnfortzahlung ist für sie im Gesetz nicht so klar geregelt. Da kommt es sehr auf den jeweiligen Kollektivvertrag an", so die AK-Expertin. Kein Musterprozess Die Vulkanasche im Frühjahr sei ein Ereignis höherer Gewalt gewesen, das die Allgemeinheit traf und daher nicht dem Arbeitgeber zuzuordnen war, so der WKÖ-Experte. In einem solchen Fall sei das Fernbleiben zwar auch nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet. Allerdings müsse der Arbeitgeber nach Ansicht der Wirtschaftskammer für die ausfallende Arbeitszeit auch nicht das Entgelt weiterzahlen. Rund um die Vulkanasche in Island hat die AK einige Anfragen zum Thema gekommen, Musterfall sei aber keiner geführt werden, so die AK-Expertin, die Fälle seien betriebsintern geregelt worden. (derStandard.at, 22.7.2010) - derstandard.at/1277338675716/Sie-fragen---Wir-antworten-Arbeitsrecht-Zu-spaet-retour-vom-Urlaub

Welche Konsequenzen hat eine verspätete Rückkehr an den Arbeitsplatz? Die Vulkanasche aus Island bereitete Arbeitsrechtlern im Frühjahr Kopfschmerzen. Aber auch wenn keine derartige Naturgewalt im Spiel ist, kann es vorkommen, dass man den Rückflug aus dem Urlaub verpasst und nicht rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz ist. Userin Hanna M. fragte uns: "Was passiert, wenn ich auf Urlaub bin, ich mich aber aus irgendeinem Grund ein paar Tage verspäte? Bekomme ich für diese Zeit trotzdem mein Gehalt?" derStandard.at hat sich bei der Arbeiterkammer Wien und einem Experten der Wirtschaftskammer Österreich Rat geholt. Grobe Fahrlässigkeit oder Dienstverhinderungsgrund "Es kommt nicht darauf an, ob man es mit einer Naturgewalt zu tun hat oder nicht - wenn der Arbeitnehmer nicht selber schuld ist, muss das Gehalt weiter gezahlt werden, man muss sich keinen extra Urlaubstag nehmen", so Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der AK Wien. Allerdings: ist das Versäumnis grob fahrlässig zustande gekommen, sieht die Sache anders aus. Das müsse man sich im Einzelfall ansehen. Rolf Gleißner, WKÖ-Experte für Sozialpolitik und Gesundheit sieht die Sache mit der Entgeltfortzahlung ähnlich: "Verhindert ein lokales Ereignis die Rückkehr des Arbeitnehmers vom Urlaub, liegt ein die Person betreffender Dienstverhinderungsgrund vor. Ob das Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit zu zahlen ist, hängt hier vom Verschulden des Arbeitnehmers ab." Initiative ergreifen "Arbeitnehmer sollen in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung so rasch wie möglich anzeigen", rät Gleißner. Auch die AK-Expertin rät möglichst schnell den Arbeitgeber zu informieren und zumutbare Ausweichmöglichkeiten zu suchen. Um den Entgeltanspruch zu behalten, muss der Arbeitnehmer laut WKÖ jedenfalls die üblichen Verzögerungen (Staus, Verspätung von Flügen) einkalkulieren, also Zeitreserven einplanen, in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung rechtzeitig anzeigen. "Tut er all das, behält er den Entgeltanspruch für eine verhältnismäßig kurze Zeit (maximal eine Woche), in der die Arbeitsleistung ausfällt. Bei Arbeitern kann der Kollektivvertrag Abweichendes vorsehen", so der WKÖ-Experte. Trete der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden den Dienst verspätet an oder melde er die Dienstverhinderung nicht, verliert er den Entgeltanspruch für die ausfallende Arbeitszeit. In gravierenden Fällen (schuldhafte erhebliche Verspätung ohne Meldung, Anm.) sei auch eine Entlassung möglich. Ungleichbehandlung für Arbeiter und Frei Dienstnehmer Freie Dienstnehmer haben unabhängig vom Verschulden naturgemäß keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch Arbeiter haben schlechtere Karten: "Hier gibt es eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Angestellten: die Lohnfortzahlung ist für sie im Gesetz nicht so klar geregelt. Da kommt es sehr auf den jeweiligen Kollektivvertrag an", so die AK-Expertin. Kein Musterprozess Die Vulkanasche im Frühjahr sei ein Ereignis höherer Gewalt gewesen, das die Allgemeinheit traf und daher nicht dem Arbeitgeber zuzuordnen war, so der WKÖ-Experte. In einem solchen Fall sei das Fernbleiben zwar auch nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet. Allerdings müsse der Arbeitgeber nach Ansicht der Wirtschaftskammer für die ausfallende Arbeitszeit auch nicht das Entgelt weiterzahlen. Rund um die Vulkanasche in Island hat die AK einige Anfragen zum Thema gekommen, Musterfall sei aber keiner geführt werden, so die AK-Expertin, die Fälle seien betriebsintern geregelt worden. (derStandard.at, 22.7.2010) - derstandard.at/1277338675716/Sie-fragen---Wir-antworten-Arbeitsrecht-Zu-spaet-retour-vom-Urlaub

Welche Konsequenzen hat eine verspätete Rückkehr an den Arbeitsplatz? Die Vulkanasche aus Island bereitete Arbeitsrechtlern im Frühjahr Kopfschmerzen. Aber auch wenn keine derartige Naturgewalt im Spiel ist, kann es vorkommen, dass man den Rückflug aus dem Urlaub verpasst und nicht rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz ist. Userin Hanna M. fragte uns: "Was passiert, wenn ich auf Urlaub bin, ich mich aber aus irgendeinem Grund ein paar Tage verspäte? Bekomme ich für diese Zeit trotzdem mein Gehalt?" derStandard.at hat sich bei der Arbeiterkammer Wien und einem Experten der Wirtschaftskammer Österreich Rat geholt. Grobe Fahrlässigkeit oder Dienstverhinderungsgrund "Es kommt nicht darauf an, ob man es mit einer Naturgewalt zu tun hat oder nicht - wenn der Arbeitnehmer nicht selber schuld ist, muss das Gehalt weiter gezahlt werden, man muss sich keinen extra Urlaubstag nehmen", so Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der AK Wien. Allerdings: ist das Versäumnis grob fahrlässig zustande gekommen, sieht die Sache anders aus. Das müsse man sich im Einzelfall ansehen. Rolf Gleißner, WKÖ-Experte für Sozialpolitik und Gesundheit sieht die Sache mit der Entgeltfortzahlung ähnlich: "Verhindert ein lokales Ereignis die Rückkehr des Arbeitnehmers vom Urlaub, liegt ein die Person betreffender Dienstverhinderungsgrund vor. Ob das Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit zu zahlen ist, hängt hier vom Verschulden des Arbeitnehmers ab." Initiative ergreifen "Arbeitnehmer sollen in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung so rasch wie möglich anzeigen", rät Gleißner. Auch die AK-Expertin rät möglichst schnell den Arbeitgeber zu informieren und zumutbare Ausweichmöglichkeiten zu suchen. Um den Entgeltanspruch zu behalten, muss der Arbeitnehmer laut WKÖ jedenfalls die üblichen Verzögerungen (Staus, Verspätung von Flügen) einkalkulieren, also Zeitreserven einplanen, in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung rechtzeitig anzeigen. "Tut er all das, behält er den Entgeltanspruch für eine verhältnismäßig kurze Zeit (maximal eine Woche), in der die Arbeitsleistung ausfällt. Bei Arbeitern kann der Kollektivvertrag Abweichendes vorsehen", so der WKÖ-Experte. Trete der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden den Dienst verspätet an oder melde er die Dienstverhinderung nicht, verliert er den Entgeltanspruch für die ausfallende Arbeitszeit. In gravierenden Fällen (schuldhafte erhebliche Verspätung ohne Meldung, Anm.) sei auch eine Entlassung möglich. Ungleichbehandlung für Arbeiter und Frei Dienstnehmer Freie Dienstnehmer haben unabhängig vom Verschulden naturgemäß keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch Arbeiter haben schlechtere Karten: "Hier gibt es eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Angestellten: die Lohnfortzahlung ist für sie im Gesetz nicht so klar geregelt. Da kommt es sehr auf den jeweiligen Kollektivvertrag an", so die AK-Expertin. Kein Musterprozess Die Vulkanasche im Frühjahr sei ein Ereignis höherer Gewalt gewesen, das die Allgemeinheit traf und daher nicht dem Arbeitgeber zuzuordnen war, so der WKÖ-Experte. In einem solchen Fall sei das Fernbleiben zwar auch nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet. Allerdings müsse der Arbeitgeber nach Ansicht der Wirtschaftskammer für die ausfallende Arbeitszeit auch nicht das Entgelt weiterzahlen. Rund um die Vulkanasche in Island hat die AK einige Anfragen zum Thema gekommen, Musterfall sei aber keiner geführt werden, so die AK-Expertin, die Fälle seien betriebsintern geregelt worden. (derStandard.at, 22.7.2010) - derstandard.at/1277338675716/Sie-fragen---Wir-antworten-Arbeitsrecht-Zu-spaet-retour-vom-UrlaubWelche Konsequenzen hat eine verspätete Rückkehr an den Arbeitsplatz? Die Vulkanasche aus Island bereitete Arbeitsrechtlern im Frühjahr Kopfschmerzen. Aber auch wenn keine derartige Naturgewalt im Spiel ist, kann es vorkommen, dass man den Rückflug aus dem Urlaub verpasst und nicht rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz ist. Userin Hanna M. fragte uns: "Was passiert, wenn ich auf Urlaub bin, ich mich aber aus irgendeinem Grund ein paar Tage verspäte? Bekomme ich für diese Zeit trotzdem mein Gehalt?" derStandard.at hat sich bei der Arbeiterkammer Wien und einem Experten der Wirtschaftskammer Österreich Rat geholt. Grobe Fahrlässigkeit oder Dienstverhinderungsgrund "Es kommt nicht darauf an, ob man es mit einer Naturgewalt zu tun hat oder nicht - wenn der Arbeitnehmer nicht selber schuld ist, muss das Gehalt weiter gezahlt werden, man muss sich keinen extra Urlaubstag nehmen", so Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der AK Wien. Allerdings: ist das Versäumnis grob fahrlässig zustande gekommen, sieht die Sache anders aus. Das müsse man sich im Einzelfall ansehen. Rolf Gleißner, WKÖ-Experte für Sozialpolitik und Gesundheit sieht die Sache mit der Entgeltfortzahlung ähnlich: "Verhindert ein lokales Ereignis die Rückkehr des Arbeitnehmers vom Urlaub, liegt ein die Person betreffender Dienstverhinderungsgrund vor. Ob das Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit zu zahlen ist, hängt hier vom Verschulden des Arbeitnehmers ab." Initiative ergreifen "Arbeitnehmer sollen in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung so rasch wie möglich anzeigen", rät Gleißner. Auch die AK-Expertin rät möglichst schnell den Arbeitgeber zu informieren und zumutbare Ausweichmöglichkeiten zu suchen. Um den Entgeltanspruch zu behalten, muss der Arbeitnehmer laut WKÖ jedenfalls die üblichen Verzögerungen (Staus, Verspätung von Flügen) einkalkulieren, also Zeitreserven einplanen, in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung rechtzeitig anzeigen. "Tut er all das, behält er den Entgeltanspruch für eine verhältnismäßig kurze Zeit (maximal eine Woche), in der die Arbeitsleistung ausfällt. Bei Arbeitern kann der Kollektivvertrag Abweichendes vorsehen", so der WKÖ-Experte. Trete der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden den Dienst verspätet an oder melde er die Dienstverhinderung nicht, verliert er den Entgeltanspruch für die ausfallende Arbeitszeit. In gravierenden Fällen (schuldhafte erhebliche Verspätung ohne Meldung, Anm.) sei auch eine Entlassung möglich. Ungleichbehandlung für Arbeiter und Frei Dienstnehmer Freie Dienstnehmer haben unabhängig vom Verschulden naturgemäß keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch Arbeiter haben schlechtere Karten: "Hier gibt es eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Angestellten: die Lohnfortzahlung ist für sie im Gesetz nicht so klar geregelt. Da kommt es sehr auf den jeweiligen Kollektivvertrag an", so die AK-Expertin. Kein Musterprozess Die Vulkanasche im Frühjahr sei ein Ereignis höherer Gewalt gewesen, das die Allgemeinheit traf und daher nicht dem Arbeitgeber zuzuordnen war, so der WKÖ-Experte. In einem solchen Fall sei das Fernbleiben zwar auch nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet. Allerdings müsse der Arbeitgeber nach Ansicht der Wirtschaftskammer für die ausfallende Arbeitszeit auch nicht das Entgelt weiterzahlen. Rund um die Vulkanasche in Island hat die AK einige Anfragen zum Thema gekommen, Musterfall sei aber keiner geführt werden, so die AK-Expertin, die Fälle seien betriebsintern geregelt worden. (derStandard.at, 22.7.2010) - derstandard.at/1277338675716/Sie-fragen---Wir-antworten-Arbeitsrecht-Zu-spaet-retour-vom-Urlaub

Welche Konsequenzen hat eine verspätete Rückkehr an den Arbeitsplatz? Die Vulkanasche aus Island bereitete Arbeitsrechtlern im Frühjahr Kopfschmerzen. Aber auch wenn keine derartige Naturgewalt im Spiel ist, kann es vorkommen, dass man den Rückflug aus dem Urlaub verpasst und nicht rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz ist. Userin Hanna M. fragte uns: "Was passiert, wenn ich auf Urlaub bin, ich mich aber aus irgendeinem Grund ein paar Tage verspäte? Bekomme ich für diese Zeit trotzdem mein Gehalt?" derStandard.at hat sich bei der Arbeiterkammer Wien und einem Experten der Wirtschaftskammer Österreich Rat geholt. Grobe Fahrlässigkeit oder Dienstverhinderungsgrund "Es kommt nicht darauf an, ob man es mit einer Naturgewalt zu tun hat oder nicht - wenn der Arbeitnehmer nicht selber schuld ist, muss das Gehalt weiter gezahlt werden, man muss sich keinen extra Urlaubstag nehmen", so Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der AK Wien. Allerdings: ist das Versäumnis grob fahrlässig zustande gekommen, sieht die Sache anders aus. Das müsse man sich im Einzelfall ansehen. Rolf Gleißner, WKÖ-Experte für Sozialpolitik und Gesundheit sieht die Sache mit der Entgeltfortzahlung ähnlich: "Verhindert ein lokales Ereignis die Rückkehr des Arbeitnehmers vom Urlaub, liegt ein die Person betreffender Dienstverhinderungsgrund vor. Ob das Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit zu zahlen ist, hängt hier vom Verschulden des Arbeitnehmers ab." Initiative ergreifen "Arbeitnehmer sollen in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung so rasch wie möglich anzeigen", rät Gleißner. Auch die AK-Expertin rät möglichst schnell den Arbeitgeber zu informieren und zumutbare Ausweichmöglichkeiten zu suchen. Um den Entgeltanspruch zu behalten, muss der Arbeitnehmer laut WKÖ jedenfalls die üblichen Verzögerungen (Staus, Verspätung von Flügen) einkalkulieren, also Zeitreserven einplanen, in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung rechtzeitig anzeigen. "Tut er all das, behält er den Entgeltanspruch für eine verhältnismäßig kurze Zeit (maximal eine Woche), in der die Arbeitsleistung ausfällt. Bei Arbeitern kann der Kollektivvertrag Abweichendes vorsehen", so der WKÖ-Experte. Trete der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden den Dienst verspätet an oder melde er die Dienstverhinderung nicht, verliert er den Entgeltanspruch für die ausfallende Arbeitszeit. In gravierenden Fällen (schuldhafte erhebliche Verspätung ohne Meldung, Anm.) sei auch eine Entlassung möglich. Ungleichbehandlung für Arbeiter und Frei Dienstnehmer Freie Dienstnehmer haben unabhängig vom Verschulden naturgemäß keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch Arbeiter haben schlechtere Karten: "Hier gibt es eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Angestellten: die Lohnfortzahlung ist für sie im Gesetz nicht so klar geregelt. Da kommt es sehr auf den jeweiligen Kollektivvertrag an", so die AK-Expertin. Kein Musterprozess Die Vulkanasche im Frühjahr sei ein Ereignis höherer Gewalt gewesen, das die Allgemeinheit traf und daher nicht dem Arbeitgeber zuzuordnen war, so der WKÖ-Experte. In einem solchen Fall sei das Fernbleiben zwar auch nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet. Allerdings müsse der Arbeitgeber nach Ansicht der Wirtschaftskammer für die ausfallende Arbeitszeit auch nicht das Entgelt weiterzahlen. Rund um die Vulkanasche in Island hat die AK einige Anfragen zum Thema gekommen, Musterfall sei aber keiner geführt werden, so die AK-Expertin, die Fälle seien betriebsintern geregelt worden. (derStandard.at, 22.7.2010) - derstandard.at/1277338675716/Sie-fragen---Wir-antworten-Arbeitsrecht-Zu-spaet-retour-vom-Urlaub