Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ)

Artikel der AK (Link)

Neu seit 1.7.2017: Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ)

Nach einem langen Krankenstand ist die Rückkehr an den Arbeitsplatz oft schwierig. Um Rückfälle zu vermeiden und einen sanfteren Wiedereinstieg in den Berufsalltag zu ermöglichen, gibt es seit 1. Juli 2017 die Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ). Damit geht eine langjährige Forderung der Arbeiterkammer in Erfüllung, zumindest zum Teil.

Erfahren Sie hier die

  • arbeitsrechtlichen Regelungen rund um die Wiedereingliederungsteilzeit,
  • mit welcher finanziellen Unterstützung Sie rechnen können und
  • wie Sie in dieser Zeit sozialversichert sind.

Was ist „Wiedereingliederungsteilzeit“?

Wenn Sie nach einem längeren Krankenstand schrittweise an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollen, können Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren. Die Arbeitszeitreduktion müssen Sie mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin vereinbaren. Leider besteht kein Rechtsanspruch darauf, wir werden uns aber weiterhin dafür einsetzen.

Achtung! Die WIETZ ist kein Teilkrankenstand! Nur voll arbeitsfähige Beschäftigte können die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen.

 

Wie bin ich finanziell abgesichert während der WIETZ?

Sie erhalten ein aliquotes Entgelt für Ihre Tätigkeit, das heißt, wenn Sie Ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren, ist Ihr Gehalt auch um 50 % geringer. Bei unregelmäßigem Entgelt wird von einem Durchschnittsentgelt ausgegangen. Zusätzlich bekommen Sie Wiedereingliederungsgeld. Das ist eine Leistung der Krankenversicherung. Sie soll den Einkommensverlust abmildern.

 

Wie hoch ist das Wiedereingliederungsgeld?

Das Wiedereingliederungsgeld ist so hoch wie das erhöhte Krankengeld, das heißt, Sie bekommen aliquot 60 Prozent von Ihrem bisherigem Brutto-Einkommen plus aliquote Sonderzahlungen.

 

Beispiel

Nach einer langwierigen Brustkrebs-Behandlung kehrt Frau X. wieder an ihren Arbeitsplatz zurück. Sie reduziert ihre Arbeitszeit um 50 %. So sieht ihr Einkommen aus...

Bruttoverdienst vor Arbeitszeitreduktion (40 Wochenstunden) 2.000 Euro
Reduziertes Entgelt während der WIETZ (-50%)   1.000 Euro
Wiedereingliederungsgeld (ohne anteilige Sonderzahlungen)      600 Euro
Gesamteinkommen während der WIETZ 1.600 Euro

Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit

Ihr Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate ununterbrochen aufrecht sein. Ausnahmebestimmungen gibt es für Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben. Setzen Sie sich in diesem Fall bitte mit den ArbeitsrechtsberaterInnen der AK in Verbindung.

  • Ihr Krankenstand muss mindestens 6 Wochen ununterbrochenen gedauert haben.
  • Sie und Ihr Arbeitgeber haben sich von Fit2work beraten lassen. Oder: Ein Arbeitsmediziner oder ein arbeitsmedizinischer Dienst stimmt der WIETZ zu.
  • Sie müssen voll arbeitsfähig sein.
  • Mit Ihrem Arbeitgeber müssen Sie eine schriftliche Vereinbarung über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung treffen und einen Wiedereingliederungsplan machen.

Welche Schritte muss ich unternehmen, um in WIETZ gehen zu können?

  • Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, Ihrer Arbeitgeberin, ob er oder sie Ihnen eine Wiedereingliederungsteilzeit ermöglicht.
  • Haben Sie grünes Licht aus Ihrem Unternehmen, stellt sich die Frage, wer die arbeitsmedizinische Abklärung vornimmt. Das kann eine Ärztin oder ein Arzt im Betrieb oder bei Fit2Work sein.
  • Gemeinsam mit Arzt und Arbeitgeber erstellen Sie einen Wiedereingliederungsplan.
  • Auf der Basis des Wiedereingliederungsplans schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Wiedereingliederungsteilzeit-Vereinbarung. Dabei muss der Betriebsrat einbezogen werden, sofern vorhanden.
  • Schicken Sie den Wiedereingliederungsplan, die Wiedereingliederungs-Vereinbarung und die ärztlichen Befunde an Ihre Krankenversicherung und beantragen Sie Wiedereingliederungsgeld. Das geht ganz formlos mit einem Satz. Das Ganze kann auch von Fit2work erledigt werden, falls Sie dort betreut werden.
  • Der chefärztliche Dienst Ihrer Krankenkasse prüft, ob alle Voraussetzungen passen und informiert Sie, ob Sie die Leistung bekommen.

Ab wann kann ich in Wiedereingliederungsteilzeit gehen?

Frühestens einen Tag nachdem Ihnen die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes zugestellt wurde. Wenn Sie also am Montag die Bewilligung im Postkasten haben, können Sie frühestens am Dienstag die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen.

 

Um wie viel kann ich die Arbeitszeit reduzieren?

Sie können die Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Bandbreite reduzieren, und zwar um mindestens um 25 % und maximal bis 50 %.

 

Achtung! Die Normalarbeitszeit muss mindestens 12 Wochenstunden betragen und das Arbeitsentgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Arbeitszeit auch fallweise von dieser Bandbreite abweichen. Bitte kontaktieren Sie uns, falls das für Sie ein Thema ist. Wir beraten Sie gerne im Detail.

Für welchen Zeitraum kann die WIETZ vereinbart werden?

  • Für mindestens einen Monat und für maximal 6 Monate
  • Die Wiedereingliederungsteilzeit kann auch einmalig um 1-3 Monate verlängert werden, wenn dies arbeitsmedizinisch anzuraten ist. Auch dazu braucht es eine Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn.
  • Insgesamt sind somit maximal 9 Monate Wiedereingliederungsteilzeit möglich.

Darf die Arbeitszeit verändert werden?

Nach Antritt dürfen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn zweimal eine Änderung der Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren und entweder den Zeitraum der WIETZ verlängern oder das Stundenausmaß ändern.

 

Darf der Arbeitgeber Mehrarbeit anordnen?

Nein, das Gesetz verbietet ausdrücklich eine einseitige Anordnung von Mehrarbeit durch den Arbeitgeber während der Wiedereingliederungsteilzeit.

 

Achtung! Wenn Sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten, kann sogar das Wiedereingliederungsgeld entzogen werden.

Darf der Arbeitgeber einseitig eine Änderung der Lage der Arbeitszeit anordnen?

Nein, die Lage der Arbeitszeit wird von ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn gemeinsam vereinbart, das kann nicht einseitig umgestoßen werden.  

 

Kann ich vorzeitig zur ungekürzten Arbeitszeit zurückkehren?

Ja, wenn Sie die Teilzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr brauchen, können Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin schriftlich mitteilen, dass Sie gerne wieder Vollzeit arbeiten möchten.

 

Wann kann ich zur ungekürzten Arbeitszeit zurückkehren?

Frühestens drei Wochen, nachdem der Arbeitgeber Ihre schriftliche Mitteilung erhalten hat.

 

Habe ich einen Kündigungsschutz?

Sie haben einen Motivkündigungsschutz. Das bedeutet: Wenn Sie gekündigt werden, weil Sie die WIETZ in Anspruch nehmen wollen oder tatsächlich in Anspruch nehmen, lässt sich diese Kündigung vor Gericht anfechten (Kündigungsanfechtung wegen eines verpönten Motivs). Diesen Kündigungsschutz haben Sie auch dann, wenn Sie wegen der Ablehnung der WIETZ gekündigt werden.

 

Und wenn das Arbeitsverhältnis während der WIETZ beendet wird?

Das wirkt sich für die Abfertigung nach altem Recht, für die Urlaubsersatzleistung oder die Kündigungsentschädigung nicht negativ aus. Sie haben Anspruch auf die Berechnung Ihrer Leistungen als wäre Ihre Arbeitszeit so wie vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit.

 

Bin ich während der WIETZ kranken- und pensionsversichert?

Ja, denn während der Wiedereingliederungsteilzeit müssen Sie über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Sie sind daher pensions-, kranken- und unfallversichert. Um die monatliche Gutschrift für das Pensionskonto zu berechnen, wird das volle Einkommen vor der WIETZ herangezogen.

 

Was ist, wenn ich während der WIETZ krank werde?

Sollten Sie während der Wiedereingliederungsteilzeit wieder krank werden, bekommen Sie das Wiedereingliederungsgeld als Krankengeld. Das sind 60 % des früheren Bruttoeinkommens. Sollten Sie noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch haben, gibt es andere Berechnungsweisen. Gerne beraten wir Sie dazu im Detail.

 

Was ist, wenn ich nach der WIETZ krank werde?

Wenn Sie nach der WIETZ erneut krank werden und Sie noch Anspruch auch Krankengeld haben, wird das Krankengeld auf der Basis des Teilentgelts und des Wiedereingliederungsgelds berechnet.

 

Achtung! Der Bezug des Wiedereingliederungsgeldes wird auf die Gesamtdauer des Krankengeldbezuges angerechnet (max. 1 Jahr).

 

Wie wird das Wiedereingliederungsgeld versteuert?

Für das Wiedereingliederungsgeld gilt das gleiche wie für das Krankengeld. Die Gebietskrankenkasse unternimmt nur eine vorläufige Besteuerung des Wiedereingliederungsgeldes. Das bedeutet, dass bei der Auszahlung 30 Euro täglich steuerfrei belassen werden und vom übersteigenden Betrag vorläufig 25 Prozent Lohnsteuer abgezogen wird. Allerdings müssen Sie eine ArbeitnehmerInnenveranlagung machen, wenn Sie Wiedereingliederungsgeld beziehen. Das Finanzamt berechnet letztlich die Steuer für das Wiedereingliederungsgeld gemeinsam mit den Einkünften von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber. Unter Umständen ergibt sich dadurch eine höhere Steuer, als während des Jahres einbehalten wurde. In diesem Fall kommt es zu einer Steuernachforderung.