News

Hier findest Du Neuigkeiten und Informationen, viel Spaß beim Lesen.


27.01.2021

Abschluss Kollektivvertrag 2021


01.09.2020

Erläuterungen zur Corona-Gefahrenzulage

 

VORWORT

Der Auszahlungszeitpunkt für die Corona-Gefahrenzulage Caritas-KV 2020 naht. Um Euch kompakt alle verfügbaren Informationen auf einen Blick zu bieten, habe ich –– dieses Dokument vorbereitet.

 

CORONA-GEFAHRENZULAGE

Zur Abgeltung der Gefahren und Belastungen, die im persönlichen und physischen Kontakt mit KlientInnen, PatientInnen, KundInnen und Kindern aufgrund COVID 19 vorliegen, erhalten ArbeitnehmerInnen eine Corona-Gefahrenzulage. Wenn im Zeitraum von 16.03 bis 30.06.2020 220 Stunden im persönlichen und physischen Kontakt geleistet werden, so gebührt die Zulage in Höhe von € 500,-, werden weniger Stunden geleistet, gebührt ein aliquoter Anteil der Zulage.

 

Formulierung:

Corona-Gefahrenzulage

1.) Alle Arbeitnehmerinnen, Lehrlinge und Transitmitarbeiterinnen, die zwischen 16.3.2020 und 30.6.2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Menschen stehen bzw. gestanden sind, erhalten eine einmalige Corona-Gefahrenzulage für die zusätzlichen Gefahren und Belastungen, die in diesem Zeitraum aufgrund der COVID-19-Krise auftreten.

2.) Überwiegend im persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Menschen stehen diese Gruppen dann, wenn sie ihre Tätigkeit während des Zeitraums von 16.3.2020 bis 30.6.2020 insgesamt mindestens 220 Stunden im persönlichen und physischen Kontakt  mit von ihnen betreuten Kindern, Kunden, Klienten oder Patienten verrichtet haben. Im Fall einer verhängten Quarantäne (per Bescheid oder vom Arbeitgeber angeordnet), die aufgrund des beruflichen Kontaktes mit einem zu betreuenden Menschen verhängt wird, wird die für die Dauer der Quarantäne in direktem Kontakt geplante Betreuungszeit als geleistete Arbeitszeit für die Beurteilung des Erreichens der Stundengrenze angerechnet.

3.) Bei überwiegendem Kontakt beträgt die Gefahrenzulage € 500. Wurden weniger als 220 Stunden mit persönlichem und physischem Kontakt gearbeitet, so gebührt ein aliquoter Anteil der Zulage, wobei bei der Berechnung des aliquoten Anteils von € 500 für 220 Stunden auszugehen ist.1

4.) Diese Gefahrenzulage gebührt daher insbesondere folgenden Arbeitnehmerinnen, die physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Personen haben:

a) Mitarbeiterinnen im Bereich mobiler Dienste, die Hausbesuche durchführen. b) Mitarbeiterinnen in stationären Pflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen unabhängig von den dort betreuten Gruppen (auch in den Bereichen Reinigung, hauseigene Wäscherei und Küche und Hausverwaltung). Darunter fallen beispielsweise Pflegeheime, Wohn- und Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Kinder- und Jugendwohngruppen, Tagesmütter und Kindertagesbetreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Obdachlosenhilfe und der Flüchtlingsbetreuung. c) Sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit den empfohlenen Mindestabstand nicht einhalten können. 5.) Die Qualifikation der Mitarbeiterinnen ist nicht maßgeblich für den Anspruch auf diese Gefahrenzulage. 6.) Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich eine andere freiwillige Zulage oder einen Bonus, so wird die freiwillige Leistung nicht auf diese Gefahrenzulage angerechnet. Andere aufgrund dieses Kollektivvertrages gebührende Zulagen werden ebenso nicht auf diese Gefahrenzulage angerechnet. Die Gefahrenzulage wird auch nicht in die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen einbezogen. 1) Berechnungsbeispiel: 220 Stunden – 500 Euro 150 Stunden: 68,2 % von 220 Stunden = 340,90 Euro, Berechnung erfolgt auf Basis der nach Abs. 2 ermittelten Stunden.

 

WARUM GEBÜHRT EINE CORONA-GEFAHRENZULAGE?

Die Corona-Gefahrenzulage soll, wie der Name bereits sagt, zur Abgeltung der Gefahren und Belastungen aufgrund der Corona-Krise gewährt werden. Es handelt sich um eine Zulage, die für den Einsatz während der Corona-Krise zusätzlich gewährt wird. Die Kollektivvertragspartner wollten damit die besonderen Leistungen jener ArbeitnehmerInnen würdigen, die während der besonders herausfordernden Corona-Krise andere Menschen betreut haben und empfehlen daher eine faire Auslegung der Regelung. Andere Zulagen können nicht angerechnet werden.

 

IST DIE CORONA-GEFAHRENZULAGE STEUER- UND SV-FREI?

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23) wurde unter anderem die Steuer- und Beitragsfreiheit für COVID-Bonuszahlungen normiert.

§ 124b Z 350 EStG wurde in das EStG eingefügt und legt fest, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die Beschäftigten für ihren Einsatz während der Corona-Krise zusätzlich gewährt werden, im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von € 3.000,- steuerfrei sind.

Die Voraussetzungen für die Steuer- und SV-Freiheit von Corona-Prämien sind somit:

▪ Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln.

▪ Diese Zahlung wird für den Einsatz während der Corona-Krise gewährt.

▪ Es darf sich nicht um Leistungen handeln, die üblicherweise gezahlt werden, so beispielsweise nicht um Bonuszahlungen aus bisherigen Leistungsvereinbarungen oder sonstige bisher gewährte Zulagen.

▪ Die Zahlung übersteigt € 3.000 nicht.

Gemäß § 67 Abs 2 EStG erhöhen diese Zulagen das Jahressechstel nicht und sind auf dieses nicht anzurechnen.

Korrespondierend dazu wurde eine Regelung in § 49 Abs 3 Z 30 ASVG aufgenommen, wonach diese steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen von der Beitragspflicht nach ASVG befreit sind und daher nicht als Entgelt iSd § 49 ASVG gelten.

 

WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF DIE ZULAGE VORLIEGEN?

Für den Anspruch auf die Corona-Gefahrenzulage müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

▪ ArbeitnehmerInnen, Lehrlinge und TransitmitarbeiterInnen,

▪ Die während des Zeitraumes von 16.03.2020 bis 30.06.2020

▪ In persönlichem und physischem Kontakt

▪ mit von ihnen betreuten Menschen stehen.

 

WER ERHÄLT DIE ZULAGE?

Alle ArbeitnehmerInnen, Lehrlinge und TransitmitarbeiterInnen, die in persönlichem und physischem Kontakt mit den von ihnen betreuten Menschen während des Zeitraumes von 16.03.2020 bis 30.06.2020 stehen.

In Ziffer 4 wurden Tätigkeiten definiert, bei deren Verrichten ArbeitnehmerInnen, wenn sie in physischem Kontakt mit den von ihnen betreuten Personen stehen, jedenfalls die Corona-Gefahrenzulage erhalten. Dies bedeutet in diesen Fällen soll nur noch geprüft werden, wie viele Stunden an persönlichem und physischem Kontakt mit betreuten Menschen geleistet wurden, fest steht aber, dass diesen Personen eine Zulage gebührt.

Wichtig ist, dass die Qualifikation der ArbeitnehmerInnen weder für die Beurteilung des Anspruches an sich noch für die Höhe der Zulage zu berücksichtigen ist.

 

BEI VERRICHTUNG FOLGENDER TÄTIGKEITEN WIRD DAVON AUSGEGANGEN, DASS EIN PERSÖNLICHER UND PHYSISCHER KONTAKT MIT BETREUTEN MENSCHEN VORLIEGT UND DAHER DIE CORONA-GEFAHRENZULAGE GEBÜHRT:

▪ Mitarbeiterinnen im Bereich mobiler Dienste, die Hausbesuche durchführen.

Damit sind alle MitarbeiterInnen gemeint, die persönlich zu den von ihnen betreuten Menschen vor Ort fahren/gehen. Unabhängig davon, ob bzw welches Verkehrsmittel sie benutzen.

▪ Mitarbeiterinnen in stationären Pflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen unabhängig von den dort betreuten Gruppen (auch in den Bereichen Reinigung, hauseigene Wäscherei und Küche und Hausverwaltung). Darunter fallen beispielsweise Pflegeheime, Wohn- und Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Kinder- und Jugendwohngruppen, Tagesmütter und Kindertagesbetreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Obdachlosenhilfe und der Flüchtlingsbetreuung.

Diese Aufzählung ist nur beispielhaft, sodass Tätigkeiten in vergleichbaren stationären und teilstationären Bereichen ebenfalls für eine Corona-Gefahrenzulage in Frage kommen, sofern ein persönlicher und physischer Kontakt gegeben ist. Als teilstationären Bereich verstehen wir zB Tagesbetreuungen, Werkstätten, Tageseinrichtungen, usw.

▪ Sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit den empfohlenen Mindestabstand von einem Meter zu den von ihnen betreuten Personen nicht einhalten können.

Verrichten ArbeitnehmerInnen eine der genannten Tätigkeiten ist zu erheben, wie viele Stunden im persönlichen und physischen Kontakt geleistet wurden. Für die Grundlage sind die Dienst- und Einsatzpläne zu verwenden, von eigenen Aufzeichnungen dazu raten wir ab.

 

WELCHE MITARBEITERINNEN SIND UNTER „SONSTIGE MITARBEITERINNEN“  ZU VERSTEHEN?

Wird eine Tätigkeit ausgeführt, die nicht explizit aufgezählt ist, so gebührt die Zulage, wenn aufgrund der Besonderheiten der Tätigkeit der Mindestabstand zu den betreuten Kindern, KundInnen, KlientInnen oder PatientInnen nicht eingehalten werden kann.

In diesem Fall sind immer die Umstände des Einzelfalles zu beachten. Möglichkeiten, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind beispielsweise die Art der Tätigkeit an sich, die konkreten räumlichen Gegebenheiten oder das Verhalten der betreuten Personen. Einige Beispiele/Tätigkeiten, die unter „Sonstige MitarbeiterInnen“ fallen können: Streetworker, Physiotherapeutinnen, Logopädinnen oder auch Schulassistentinnen.

Sind die Reinigungskräfte im stationären Dienst (Pflegeheim oä) tätig, gebührt diesen aufgrund lit b die Zulage.

CORONA-GEFAHRENZULAGE – SCHEMATISCHES PRÜFSCHEMA

Die Prüfung, ob die Corona-Gefahrenzulage gebührt, erfolgt demgemäß

  – schematisch dargestellt – folgendermaßen:

Stunden in persönlichem und physischem Kontakt

% von 220 Stunden

Zulagenhöhe

500 Stunden

100,00

€ 500,00

220 Stunden

100,00

€ 500,00

200 Stunden

90,90

€ 454,50

150 Stunden

68,20

€ 341,00

100 Stunden

45,50

€ 227,50

70 Stunden

31,80

€ 159,00

20 Stunden

9,10

€ 45,50

 

WAS BEDEUTET PERSÖNLICHER UND PHYSISCHER KONTAKT?

Persönlicher und physischer Kontakt meint den tatsächlichen persönlichen Kontakt, somit ist Anwesenheit beider Seiten erforderlich. Sowohl der/die Arbeitnehmer/in als auch die betreute Person müssen körperlich anwesend sein. So gebührt beispielsweise keine Zulage, wenn die Arbeitnehmer/in telefonisch oder per E-Mail die Person „betreut“.

 

BEKOMMEN ZIVILDIENSTLEISTENDE DIE CORONA-GEFAHRENZULAGE?

Da Zivildienstleistende keine ArbeitnehmerInnen nach österreichischem Arbeitsrecht sind, fallen sie grundsätzlich nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich. Die Regelungen zur Corona-Gefahrenzulage aus dem Kollektivvertrag gelangen daher auch nicht zur Anwendung, eine Zahlung der Corona-Gefahrenzulage an Zivildienstleistende ist daher nicht vorgesehen.

ERHALTEN AUCH LEITUNGSPERSONEN DIE ZULAGE?

Wenn diese in persönlichem und physischem Kontakt mit von ihnen betreuten Personen stehen, dann erhalten auch Leitungspersonen die Zulage. Arbeiten diese im Homeoffice oder haben überhaupt keinen KundInnen-Kontakt, weil sich bspw. das Büro räumlich getrennt vom Ort der Betreuung der KlientInnen befindet, so gebührt keine Corona-Gefahrenzulage.

 

18.06.2020

Einigung bei Caritas-Kollektivvertrag

 

Liebe Mitarbeiter*innen, liebe Kolleg*innen,

 

gestern Früh um 3:30 Uhr war es endlich soweit. Wir kamen zu einer Einigung bei den KV-Verhandlungen.

 

Im Jahr 2020 werden alle Gehälter um 2,7 Prozent rückwirkend mit Anfang Februar erhöht. Das haben wir schon vorgezogen und spürt ihr schon bei eurem Gehalt. Außerdem wurde eine Corona-Prämie für jene, die in direktem Kontakt mit Klient*innen stehen, gewährt. Genaueres dazu in Kürze.

 

Im Jahr 2021 steigen die Gehälter der Caritas Beschäftigten um die Inflationsrate plus 0,6 Prozent und auch bei dem bis zuletzt viel diskutierten Thema Arbeitszeitverkürzung gab es jetzt einen Durchbruch.

Dem Wunsch der Mitarbeiter*innen wurde gefolgt.

 

Im Jahr 2022 kommt es zu einer Arbeitszeitverkürzung auf 37 Wochenstunden und gleichzeitig gibt es eine Wahlfreiheit für Vollzeitmitarbeiter*innen. Diese können künftig selbst entscheiden, ob sie ab dem Jahr 2022 mit 37 Wochenstunden weniger arbeiten oder weiterhin mit 38 Wochenstunden mehr verdienen möchten. Dieses Modell der Wahlfreiheit kann beides: Es stärkt einerseits unsere Mitarbeiter*innen und gibt uns andererseits weiterhin die Möglichkeit, im Vergleich zu anderen Dienstgeber*innen im Sozialbereich eine attraktive Arbeitgeberin zu bleiben.

 

Höhere Zuschläge ab 2022

Für alle Teilzeitkräfte werden ab dem Jahr 2022 höhere Zuschläge für etwaige Mehrleistungen gezahlt. Wir sind überzeugt, dass wir damit wesentliche Verbesserungen für unsere Mitarbeiter*innen erzielt haben.

 

Für das Verhandlungsteam Kärnten,

Manuela Gradnitzer und Marion Fercher


01.04.2020

Erhöhung der Caritas-Gehälter

 

Aufgrund der Coronakrise können die Kollektivvertragsverhandlungen nicht in gewohnten Bahnen stattfinden. Dadurch gibt es noch keinen Abschluss und es wird seitens der Caritas Kärnten dankenswerterweise eine einseitige Erhöhung der Gehälter für alle Mitarbeiter um 2,7 Prozent geben - und zwar rückwirkend mit Anfang Februar dieses Jahres. Die Erhöhung liegt 1,2 Prozent über der Inflationsrate von 2019 und kommt mit den Aprilgehältern zur Auszahlung.


31.10.2019

Einladung zu den Betriebsversammlungen

 

Am 10.12.2019 um 15 Uhr Menschen in Krisen, Hemma Saal, Hubertusstraße 5b, 9020 Klagenfurt a.W.

 

Am 20.11.2019 um 13:30 Uhr Zentrale, Vortragssaal, Sandwirtgasse 2, 9010 Klagenfurt a.W.

 

Am 19.11.2019 um 13:30 Uhr Mobile Soziale Dienste Klagenfurt

Adolf-Kolping-Gasse 6/3, 9020 Klagenfurt a.W.

 

Am 13.11.2019 um 14 Uhr Mobile Soziale Dienste Villach Pfarrkindergarten Landskron, Dr. Karl-Renner-Straße 8, 9523 Landskron

 

Themenschwerpunkt: Einführung Betriebsratsumlage

 

Nähere Auskünfte: Karlheinz Weidinger

                                 Tel. 0664/806488330

                                 Mail: karlheinz.weidinger@caritas-kaernten.at

                                     


21.06.2019

Einaldung nach Umzug

 

Das Büro des Betriebsrates des Kärntner Caritasverbandes ist ins Dachgeschoss (3. Stock) des Stauderplatzes 1, gleich oberhalb der KOM , gesiedelt.

Dazu laden wir alle MitarbeiterInnen am Mittwoch dem 26.06. und / oder Freitag dem 28.06. in der Zeit zwischen 8 und 12 Uhr auf  Kaffee & Kuchen ein.

 

 


15.04.2019

AK Wahl 2019: FSG baut absolute Mehrheit aus

 

In allen Bundesländern wurden die amtierenden PräsidentInnen in ihrem Amt bestätigt. Sie konnten ihre Mehrheiten verteidigen und zum Teil auch beträchtlich ausbauen. Wie schon bisher stellen die Sozial­demokratischen Gewerk­schafter­Innen (FSG) in sieben Länder­kammern (Burgen­land, Kärnten, Nieder­österreich, Ober­österreich, Salzburg, Steiermark und Wien) die Mehrheit, in zwei Länder­kammern (Tirol und Vorarlberg) konnten die Christlichen Gewerk­schafter (ÖAAB-FCG) ihre Mehr­heit halten.

Download
Endgueltiges_Wahlergebnis_2019.pdf
Adobe Acrobat Dokument 314.3 KB

08.02.2019

 KV-Abschluss Caritas

 

Nach intensiven Verhandlungen konnte am 06. Februar 2019 in der zweiten Verhandlungsrunde ein Abschluss erzielt werden.

 

Mit ihm wurde nicht nur eine spürbare Anhebung der Gehälter erreicht, sondern auch eine Arbeitszeitverkürzung.

 

Das Ergebnis im Detail:

  1. Die KV-Gehälter werden mit 01. März 2019 um 2,5% (gerundet auf 10 Cent) plus € 12,- erhöht. Damit werden die Gehälter um bis zu 3,25%, durchschnittlich um 3% angehoben. Das Einstiegsgehalt beträgt nun € 1.641,20.
  2. Für Februar wird eine Einmalzahlung in der Höhe von € 50,- für Vollzeit ausbezahlt (ausgenommen Transitmitarbeiterinnen und –mitarbeiter).
  3. KV-Zuschläge und –Zulagen, die Rufbereitschaftsabgeltung sowie UGT werden per 01. März um 3% erhöht.
  4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten nach Vollendung ihres ersten Dienstjahres ab 01. Jänner 2020 2 Urlaubstage zusätzlich als Vorgriff auf die 6. Urlaubswoche. Fällt der Stichtag in ein bereits laufende Urlaubsjahr, werden auch für das Rumpfjahr diese 2 Tage gewährt.
  5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten ein Recht auf Altersteilzeit (bei min. 5-jähriger Betriebszugehörigkeit; entsprechend Handels-KV-Regelung).
  6. Zivildienst bzw. freiwilliges soziales Jahr werden für Eintritte ab 01. März 2019 als facheinschlägige oder sonstige Vordienstzeit angerechnet.
  7. Geltungsbeginn: 01. Februar 2019
Download
Gehaltsordnung.pdf
Adobe Acrobat Dokument 371.3 KB