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Hier findest Du Neuigkeiten und Informationen, viel Spaß beim Lesen.

Der "neue"-"alte" Betriebsrat stellt sich vor!

 

Am 25.08.2021 fand die konstituierende Sitzung des Betriebsrats der stationären Betreuung und Pflege statt.

Als Vorsitzende wurde Frau Gradnitzer Manuela einstimmig wiedergewählt!

Stellvertretung der Vorsitzenden ist wieder Herr Jeremic Branko aus dem Gregorhof!

Kassier ist Frau Lippauer Greti aus dem Haus Elisabeth!

Schriftführer - Frau Bigas Maria aus dem Haus Franziskus!

Stellvertretende Schriftführerin und somit neu im Team ist Frau Obersteiner Andrea aus dem Haus Theresia!

Frau Slamanig Barbara aus dem Haus Martha sowie die zwei Herren Herr Germann Wolfgang aus dem St. Hemmahaus und Herr Schmoliner aus dem Haus Anna vervollständigen unser Betriebsratsteam!

 

Wir werden gemeinsam die nächsten 5 Jahre für die Kolleginnen und Kollegen unser Bestes geben und möchten uns auch an dieser Stelle bei allen Wählerinnen und Wählern für das entgegengebrachte Vertrauen bedanken.

 

Allen "Neuen" Betriebsräten ein Herzliches Willkommen im Team - auf eine gute Zusammenarbeit!

 

Liebe Grüße

Manuela

 

 

 

 

 

Jubiläum der besonderen Art

 

Frau Annemarie Kometter -Lukanc feierte am 24.Juni 2021 Ihr 30! jähriges Dienstjubiläum im Haus Klara in Maria Elend.

Vor 30 Jahren begann Ihre Laufbahn im Haus erst in der Pflege - dann 10 Jahre lang Pflege und Büro, bevor Sie dann 2001 die Pflege hinter sich ließ und seitdem im Büro Ihren Dienst versehrt.

Durch Ihre herzliche und liebevolle Art aber auch weil Sie sich mit Bewohnern, Angehörigen und auch KollegInnen in Slowenisch und Deutsch unterhalten kann - ist Annemarie bei den Bewohnern, Angehörigen und Mitarbeitern sehr beliebt.

Die Betriebsratsvorsitzende Manuela hat im Namen des gesamten Gremiums Blumen und Gutscheine vorbeigebracht und die herzlichsten Wünsche und Alles Gute für die nächsten 30! Jahre übermittelt.

                                                                                        Danke Annemarie - bleib wie Du bist!!

 

Dankeschön

 

Unsere Kolleginnen und Kollegen haben sich für die Kampagne "Worte reichen nicht", nicht nur hübsch sondern auch stark gemacht!

Nur so können wir gemeinsam etwas bewegen!!!

 

Danke Euch allen, vorallem dem "Organisator" Franz!

 

Wir freuen uns über weitere Bilder und Aktionen, damit unser Beruf endlich mehr Anerkennung erhält!!

Bis bald, bleibt gesund!

Eure BRV Manuela samt Gemium

 

 

Bitte Schluss mit schönen Worten!

 

Gebt uns bessere Arbeitsbedingungen, aber verschont uns mit Lobeshymnen

 

 

 

Wir können es nicht mehr hören. Politikerinnen und Politiker, die immerfort darauf hinweisen, wie wichtig die Arbeit im Sozialbereich ist, sind meist die Gleichen, die sich zurücklehnen und nichts zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beitragen.

 

Jeder bekommt gern Lob für seine Arbeit. Mehr als verdient ist es auch, wenn wir Beschäftigte im Sozialbereich in unserer Arbeit anerkannt werden und man uns gegenüber Wertschätzung ausdrückt. Wenn uns eine Klientin oder ein Angehöriger sagt, dass wir unsere Arbeit gut machen, dann freuen wir uns. Aber wenn sich gewählte Volksvertreter hinstellen und in Sonntagsreden über die Wichtigkeit der Arbeit im Sozialbereich schwadronieren, dann schalten die meisten von uns ab. Der Grund dafür ist nicht, dass uns Anerkennung von der Politik nicht wichtig ist. Der Grund ist viel mehr, dass wir uns Anerkennung anders vorstellen.

 

Was wir wirklich brauchen

 

Wir wollen endlich ausreichend Kolleginnen und Kollegen haben. Wir wollen keine Nachtschichten alleine machen oder völlig überlastet von Klientin zu Klient eilen. Wir wollen mehr Geld für unsere Arbeit verdienen, die für unsere Gesellschaft so unglaublich wichtig ist. Viele von uns arbeiten Teilzeit, auch mit diesem Verdienst muss man ein Leben bestreiten können. Wir wollen mehr Zeit, uns auszuruhen. Etliche Kolleginnen und Kollegen sind körperlich, aber auch emotional völlig am Ende. Wir brauchen Freizeit, um uns zu regenerieren.

 

Die Sache mit dem Geld

 

Klar, all das kostet Geld. Gerade in dieser Krise haben wir aber gesehen, dass durchaus Geld da ist. Was fehlt ist der Wille. Wenn immer in Österreich eine Bank baden geht, dann ist Geld zur Rettung da. Die Republik lässt auch Millionen liegen, weil sie Online-Riesen wie Amazon nicht besteuert. Wir lassen uns nicht für dumm verkaufen: Am Geld scheitert es nicht.

 

Die Gewerkschaft hat nun erneut einen Anlauf gestartet, um die Arbeitsbedingungen im Sozialbereich zum Thema zu machen. Unter www.worte-reichen-nicht.at kann jeder dem Finanzminister eine persönliche Nachricht schreiben. Wir brauchen keine schönen Worte. Wir brauchen Taten. Und zwar jetzt gleich.

 

Verabschiedung in den Ruhestand!!

Am 24.03.2021 wurde Frau Herrnhofer aus dem Haus Anna in Eberstein mit einem Geschenkkorb überrascht. Grund dafür ist die bevorstehende Pensionierung mit 01.04.2021. BR Vorsitzende Manuela überreichte im Namen des gesamten Betriebsratsgremium das Geschenk und die besten Glückwünsche, sowie viel Gesundheit und Freude im wohlverdienten Ruhestand!

 

Abschied in die Pension!

 

Im November 2001 hat Frau Melcher Anna Maria sich dazu entschlossen im Haus Elisabeth in St. Andrä zu arbeiten. Im 20.Dienstjahr ist es nun soweit - Frau Melcher wird mit 01. April in den wohlverdienten Ruhestand eintreten. Vom Betriebsrat gab es einen Geschenkkorb mit vielen Leckereien.

Verabschiedet wurde Frau Melcher von Frau Lippauer (BR) und Frau Slamanig (PDL).

Das gesamte Betriebsratsgremium schließt sich den Glückwünschen an und wünscht Frau Melcher alles erdenklich Gute für Ihren Ruhestand!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Wir wünschen Euch ein gutes, gesundes Neues Jahr und hoffen wir gemeinsam das 2021 ein besseres für uns alle wird!

ich möchte Euch zum Jahresanfang über die "allgemeinen Neuerungen" die es 2021 geben wird informieren.

 

FAMILIENBEIHILFE:                                                    Erhöhung bei mehreren Kindern

ab Geburt                                                                      für 2 Kinder  € mtl. 7,10

mtl. €114,00                                                                  für 3 Kinder € mtl.17,40                     

ab 3.LJ                                                                          für 4 Kinder € mtl.26,50                    

mtl. €121,90

ab 10.LJ

mtl €141,50

ab 19.LJ

mtl. €165,10

Zuschlag für erheblich beheinträchtigtes Kind

mtl. €155,90

 

GERINGFÜGIGKEITSGRENZE

mtl. €  475,86

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung für Kranken und Pensionsversicherung

mtl. € 67,18

 

REZEPTGEBÜHR

pro Medikament

€ 6,50

 

ZUZAHLUNG BEI REHAAUFENTHALT - gilt nicht bei Kur!

pro Tag bei einem mtl. Bruttoeinkommen

bis €1000,48 --> €  0,00

bis €1578,36 --> €  8,90

bis €2163,25 --> €15,26

ab €2163,25 --> €21,63

 

SELBSTBEHALTE BEI HEIL.- UND SEHBEHELFE

Heilbehelfe  €  37,00

Sehbehelfe € 111,00

 

 

Wir werden Euch auch heuer wieder über aktuelle Themen und Neuigkeiten auf dieser Seite informieren!!

 

Bleibt gesund!

Euer BR Team

 

 

 

 


Abschied im Haus Anna Eberstein

 

Nach 16 Jahren ist heute der letzte Dienst,von unserer Administration Frau Spöck sowie von unserer Pflegedienstleitung Frau Gottschamel - allen liebevoll als Sr. Brigitte bekannt, angebrochen. Beide sehen auf gute aber auch auf weniger gute Zeiten zurück und sind nach all den aufopfernden Jahren dennoch froh in den wohlverdienten Ruhestand gehen zu können.

Die Betriebsratsvorsitzende ließ es sich nicht nehmen die Beiden zu überraschen!

Mit Walter Krametter einem Teammitglied aber auch Betriebsratsmitglied wurden zwei Geschenkkörbe im Namen des gesamten Betriebsratsgremium überreicht.

Wir wünschen Frau Spöck und Sr. Brigitte alles erdenklich Gute für Ihren Ruhestand - vorallem Viel Gesundheit!!

 

Als Nachfolge von Frau Spöck, begrüßen wir Frau Kogler Petra und als neue Pflegedienstleitung Frau Gruber Jutta Herzlich willkommen!

Auf gute Zusammenarbeit!!

 

 

 Erläuterungen zur Corona-Gefahrenzulage

 

VORWORT

Der Auszahlungszeitpunkt für die Corona-Gefahrenzulage Caritas-KV 2020 naht. Um Euch kompakt alle verfügbaren Informationen auf einen Blick zu bieten, habe ich –– dieses Dokument vorbereitet.

CORONA-GEFAHRENZULAGE

Zur Abgeltung der Gefahren und Belastungen, die im persönlichen und physischen Kontakt mit KlientInnen, PatientInnen, KundInnen und Kindern aufgrund COVID 19 vorliegen, erhalten ArbeitnehmerInnen eine Corona-Gefahrenzulage. Wenn im Zeitraum von 16.03 bis 30.06.2020 220 Stunden im persönlichen und physischen Kontakt geleistet werden, so gebührt die Zulage in Höhe von € 500,-, werden weniger Stunden geleistet, gebührt ein aliquoter Anteil der Zulage.

 

Formulierung:

 

Corona-Gefahrenzulage

1.) Alle Arbeitnehmerinnen, Lehrlinge und Transitmitarbeiterinnen, die zwischen 16.3.2020 und 30.6.2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Menschen stehen bzw. gestanden sind, erhalten eine einmalige Corona-Gefahrenzulage für die zusätzlichen Gefahren und Belastungen, die in diesem Zeitraum aufgrund der COVID-19-Krise auftreten.

2.) Überwiegend im persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Menschen stehen diese Gruppen dann, wenn sie ihre Tätigkeit während des Zeitraums von 16.3.2020 bis 30.6.2020 insgesamt mindestens 220 Stunden im persönlichen und physischen Kontakt  mit von ihnen betreuten Kindern, Kunden, Klienten oder Patienten verrichtet haben. Im Fall einer verhängten Quarantäne (per Bescheid oder vom Arbeitgeber angeordnet), die aufgrund des beruflichen Kontaktes mit einem zu betreuenden Menschen verhängt wird, wird die für die Dauer der Quarantäne in direktem Kontakt geplante Betreuungszeit als geleistete Arbeitszeit für die Beurteilung des Erreichens der Stundengrenze angerechnet.

3.) Bei überwiegendem Kontakt beträgt die Gefahrenzulage € 500. Wurden weniger als 220 Stunden mit persönlichem und physischem Kontakt gearbeitet, so gebührt ein aliquoter Anteil der Zulage, wobei bei der Berechnung des aliquoten Anteils von € 500 für 220 Stunden auszugehen ist.1

4.) Diese Gefahrenzulage gebührt daher insbesondere folgenden Arbeitnehmerinnen, die physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Personen haben:

 

a)     Mitarbeiterinnen im Bereich mobiler Dienste, die Hausbesuche durchführen. b) Mitarbeiterinnen in stationären Pflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen unabhängig von den dort betreuten Gruppen (auch in den Bereichen Reinigung, hauseigene Wäscherei und Küche und Hausverwaltung). Darunter fallen beispielsweise Pflegeheime, Wohn- und Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Kinder- und Jugendwohngruppen, Tagesmütter und Kindertagesbetreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Obdachlosenhilfe und der Flüchtlingsbetreuung. c) Sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit den empfohlenen Mindestabstand nicht einhalten können. 5.) Die Qualifikation der Mitarbeiterinnen ist nicht maßgeblich für den Anspruch auf diese Gefahrenzulage. 6.) Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich eine andere freiwillige Zulage oder einen Bonus, so wird die freiwillige Leistung nicht auf diese Gefahrenzulage angerechnet. Andere aufgrund dieses Kollektivvertrages gebührende Zulagen werden ebenso nicht auf diese Gefahrenzulage angerechnet. Die Gefahrenzulage wird auch nicht in die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen einbezogen. 1) Berechnungsbeispiel: 220 Stunden – 500 Euro 150 Stunden: 68,2 % von 220 Stunden = 340,90 Euro, Berechnung erfolgt auf Basis der nach Abs. 2 ermittelten Stunden.

 

WARUM GEBÜHRT EINE CORONA-GEFAHRENZULAGE?

Die Corona-Gefahrenzulage soll, wie der Name bereits sagt, zur Abgeltung der Gefahren und Belastungen aufgrund der Corona-Krise gewährt werden. Es handelt sich um eine Zulage, die für den Einsatz während der Corona-Krise zusätzlich gewährt wird. Die Kollektivvertragspartner wollten damit die besonderen Leistungen jener ArbeitnehmerInnen würdigen, die während der besonders herausfordernden Corona-Krise andere Menschen betreut haben und empfehlen daher eine faire Auslegung der Regelung. Andere Zulagen können nicht angerechnet werden.

 

IST DIE CORONA-GEFAHRENZULAGE STEUER- UND SV-FREI?

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23) wurde unter anderem die Steuer- und Beitragsfreiheit für COVID-Bonuszahlungen normiert.

§ 124b Z 350 EStG wurde in das EStG eingefügt und legt fest, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die Beschäftigten für ihren Einsatz während der Corona-Krise zusätzlich gewährt werden, im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von € 3.000,- steuerfrei sind.

Die Voraussetzungen für die Steuer- und SV-Freiheit von Corona-Prämien sind somit:

▪ Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln.

▪ Diese Zahlung wird für den Einsatz während der Corona-Krise gewährt.

▪ Es darf sich nicht um Leistungen handeln, die üblicherweise gezahlt werden, so beispielsweise nicht um Bonuszahlungen aus bisherigen Leistungsvereinbarungen oder sonstige bisher gewährte Zulagen.

▪ Die Zahlung übersteigt € 3.000 nicht.

Gemäß § 67 Abs 2 EStG erhöhen diese Zulagen das Jahressechstel nicht und sind auf dieses nicht anzurechnen.

Korrespondierend dazu wurde eine Regelung in § 49 Abs 3 Z 30 ASVG aufgenommen, wonach diese steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen von der Beitragspflicht nach ASVG befreit sind und daher nicht als Entgelt iSd § 49 ASVG gelten.

WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF DIE ZULAGE VORLIEGEN?

Für den Anspruch auf die Corona-Gefahrenzulage müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

▪ ArbeitnehmerInnen, Lehrlinge und TransitmitarbeiterInnen,

▪ Die während des Zeitraumes von 16.03.2020 bis 30.06.2020

▪ In persönlichem und physischem Kontakt

▪ mit von ihnen betreuten Menschen stehen.

WER ERHÄLT DIE ZULAGE?

Alle ArbeitnehmerInnen, Lehrlinge und TransitmitarbeiterInnen, die in persönlichem und physischem Kontakt mit den von ihnen betreuten Menschen während des Zeitraumes von 16.03.2020 bis 30.06.2020 stehen.

In Ziffer 4 wurden Tätigkeiten definiert, bei deren Verrichten ArbeitnehmerInnen, wenn sie in physischem Kontakt mit den von ihnen betreuten Personen stehen, jedenfalls die Corona-Gefahrenzulage erhalten. Dies bedeutet in diesen Fällen soll nur noch geprüft werden, wie viele Stunden an persönlichem und physischem Kontakt mit betreuten Menschen geleistet wurden, fest steht aber, dass diesen Personen eine Zulage gebührt.

Wichtig ist, dass die Qualifikation der ArbeitnehmerInnen weder für die Beurteilung des Anspruches an sich noch für die Höhe der Zulage zu berücksichtigen ist.

BEI VERRICHTUNG FOLGENDER TÄTIGKEITEN WIRD DAVON AUSGEGANGEN, DASS EIN PERSÖNLICHER UND PHYSISCHER KONTAKT MIT BETREUTEN MENSCHEN VORLIEGT UND DAHER DIE CORONA-GEFAHRENZULAGE GEBÜHRT:

▪ Mitarbeiterinnen im Bereich mobiler Dienste, die Hausbesuche durchführen.

Damit sind alle MitarbeiterInnen gemeint, die persönlich zu den von ihnen betreuten Menschen vor Ort fahren/gehen. Unabhängig davon, ob bzw welches Verkehrsmittel sie benutzen.

▪ Mitarbeiterinnen in stationären Pflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen unabhängig von den dort betreuten Gruppen (auch in den Bereichen Reinigung, hauseigene Wäscherei und Küche und Hausverwaltung). Darunter fallen beispielsweise Pflegeheime, Wohn- und Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Kinder- und Jugendwohngruppen, Tagesmütter und Kindertagesbetreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Obdachlosenhilfe und der Flüchtlingsbetreuung.

Diese Aufzählung ist nur beispielhaft, sodass Tätigkeiten in vergleichbaren stationären und teilstationären Bereichen ebenfalls für eine Corona-Gefahrenzulage in Frage kommen, sofern ein persönlicher und physischer Kontakt gegeben ist. Als teilstationären Bereich verstehen wir zB Tagesbetreuungen, Werkstätten, Tageseinrichtungen, usw.

▪ Sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit den empfohlenen Mindestabstand von einem Meter zu den von ihnen betreuten Personen nicht einhalten können.

Verrichten ArbeitnehmerInnen eine der genannten Tätigkeiten ist zu erheben, wie viele Stunden im persönlichen und physischen Kontakt geleistet wurden. Für die Grundlage sind die Dienst- und Einsatzpläne zu verwenden, von eigenen Aufzeichnungen dazu raten wir ab.

WELCHE MITARBEITERINNEN SIND UNTER „SONSTIGE MITARBEITERINNEN“  ZU VERSTEHEN?

Wird eine Tätigkeit ausgeführt, die nicht explizit aufgezählt ist, so gebührt die Zulage, wenn aufgrund der Besonderheiten der Tätigkeit der Mindestabstand zu den betreuten Kindern, KundInnen, KlientInnen oder PatientInnen nicht eingehalten werden kann.

In diesem Fall sind immer die Umstände des Einzelfalles zu beachten. Möglichkeiten, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind beispielsweise die Art der Tätigkeit an sich, die konkreten räumlichen Gegebenheiten oder das Verhalten der betreuten Personen. Einige Beispiele/Tätigkeiten, die unter „Sonstige MitarbeiterInnen“ fallen können: Streetworker, Physiotherapeutinnen, Logopädinnen oder auch Schulassistentinnen.

Sind die Reinigungskräfte im stationären Dienst (Pflegeheim oä) tätig, gebührt diesen aufgrund lit b die Zulage.

CORONA-GEFAHRENZULAGE – SCHEMATISCHES PRÜFSCHEMA

Die Prüfung, ob die Corona-Gefahrenzulage gebührt, erfolgt demgemäß – schematisch dargestellt – folgendermaßen:

Stunden in persönlichem und physischem Kontakt

% von 220 Stunden

Zulagenhöhe

500 Stunden

100,00

€ 500,00

220 Stunden

100,00

€ 500,00

200 Stunden

90,90

€ 454,50

150 Stunden

68,20

€ 341,00

100 Stunden

45,50

€ 227,50

70 Stunden

31,80

€ 159,00

20 Stunden

9,10

€ 45,50

 

WAS BEDEUTET PERSÖNLICHER UND PHYSISCHER KONTAKT?

Persönlicher und physischer Kontakt meint den tatsächlichen persönlichen Kontakt, somit ist Anwesenheit beider Seiten erforderlich. Sowohl der/die Arbeitnehmer/in als auch die betreute Person müssen körperlich anwesend sein. So gebührt beispielsweise keine Zulage, wenn die Arbeitnehmer/in telefonisch oder per E-Mail die Person „betreut“.

BEKOMMEN ZIVILDIENSTLEISTENDE DIE CORONA-GEFAHRENZULAGE?

Da Zivildienstleistende keine ArbeitnehmerInnen nach österreichischem Arbeitsrecht sind, fallen sie grundsätzlich nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich. Die Regelungen zur Corona-Gefahrenzulage aus dem Kollektivvertrag gelangen daher auch nicht zur Anwendung, eine Zahlung der Corona-Gefahrenzulage an Zivildienstleistende ist daher nicht vorgesehen.

ERHALTEN AUCH LEITUNGSPERSONEN DIE ZULAGE?

Wenn diese in persönlichem und physischem Kontakt mit von ihnen betreuten Personen stehen, dann erhalten auch Leitungspersonen die Zulage. Arbeiten diese im Homeoffice oder haben überhaupt keinen KundInnen-Kontakt, weil sich bspw. das Büro räumlich getrennt vom Ort der Betreuung der KlientInnen befindet, so gebührt keine Corona-Gefahrenzulage.

STATIONÄRER BEREICH: SIND ADMINISTRATIVE ZEITEN IM STATIONÄREN BEREICH HERAUSZURECHNEN? WIE IST MIT NACHTBEREITSCHAFTSZEITEN UMZUGEHEN?

Im Bereich von stationären Pflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen ist der Fokus nicht ausschließlich am physischen Kontakt mit KlientInnen oder PatientInnen, sondern auch auf der Gefährdungssituation bezüglich Ansteckung mit dem Corona-Virus innerhalb der Einrichtung selbst.

Bei MitarbeiterInnen in stationären Pflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen gehen wir davon aus, dass die gesamte Arbeitszeit zu berücksichtigen ist, solange die Nebentätigkeiten (zB Dokumentation) zeitlich untergeordnet sind und die Trennung der einzelnen Arbeitsbereiche ohnehin kaum möglich ist. Während der Anwesenheit in der Betreuungs- oder Wohneinrichtung können wir eine Trennung der Zeiten (Zeit mit Kontakt vs. Zeit ohne Kontakt) im Zweifel nur dann empfehlen, wenn auch wirklich jeglicher Kontakt mit KlientInnen für einen wesentlichen Zeitraum der täglichen Arbeitszeit ausgeschlossen werden kann.

Es sind daher beispielsweise auch in den Einrichtungen tätige Reinigungskräfte und KüchenmitarbeiterInnen umfasst. Jene Stunden, die Hausmeisterin und Reinigungskraft beispielsweise in einer sozialpädagogischen Wohneinrichtung im Einsatz sind, sind daher auch für die Berechnung der Corona-Gefahrenzulage zu berücksichtigen.

Zu Nachtbereitschaftszeiten ist grundsätzlich festzuhalten, dass es zwar Vereinfachungen für die Nachtarbeitsbereitschaft gibt (erweiterte Höchstgrenzen und geringere Entlohnung), es sich aber bei der Nachtarbeitsbereitschaft trotzdem um Arbeitszeit handelt. Da die Corona-Gefahrenzulage nach Stunden (220 Stunden im Zeitraum von 16.3.-30.6.2020) bemessen wird, sind auch alle geleisteten Stunden der Nachtarbeitsbereitschaft für die Bemessung der Zulage zu berücksichtigen, sofern die MitarbeiterInnen in der stationären Betreuungseinrichtung anwesend waren.

 

 

 

18.06.2020

Einigung bei Caritas-Kollektivvertrag

 

Liebe Kolleg*innen,

 

gestern Früh um 3:30 Uhr war es endlich soweit. Wir kamen zu einer Einigung bei den KV-Verhandlungen.

 

Im Jahr 2020 werden alle Gehälter um 2,7 Prozent rückwirkend mit Anfang Februar erhöht. Das haben wir schon vorgezogen und spürt ihr schon bei eurem Gehalt. Außerdem wurde eine Corona-Prämie für jene, die in direktem Kontakt mit Klient*innen stehen, gewährt. Genaueres dazu in Kürze.

 

Im Jahr 2021 steigen die Gehälter der Caritas Beschäftigten um die Inflationsrate plus 0,6 Prozent und auch bei dem bis zuletzt viel diskutierten Thema Arbeitszeitverkürzung gab es jetzt einen Durchbruch.

Dem Wunsch der Mitarbeiter*innen wurde gefolgt.

 

Im Jahr 2022 kommt es zu einer Arbeitszeitverkürzung auf 37 Wochenstunden und gleichzeitig gibt es eine Wahlfreiheit für Vollzeitmitarbeiter*innen. Diese können künftig selbst entscheiden, ob sie ab dem Jahr 2022 mit 37 Wochenstunden weniger arbeiten oder weiterhin mit 38 Wochenstunden mehr verdienen möchten. Dieses Modell der Wahlfreiheit kann beides: Es stärkt einerseits unsere Mitarbeiter*innen und gibt uns andererseits weiterhin die Möglichkeit, im Vergleich zu anderen Dienstgeber*innen im Sozialbereich eine attraktive Arbeitgeberin zu bleiben.

 

Höhere Zuschläge ab 2022

Für alle Teilzeitkräfte werden ab dem Jahr 2022 höhere Zuschläge für etwaige Mehrleistungen gezahlt. Wir sind überzeugt, dass wir damit wesentliche Verbesserungen für unsere Mitarbeiter*innen erzielt haben.

 

Für das Verhandlungsteam Kärnten,

Manuela Gradnitzer und Marion Fercher


Liebe Kollegin! Lieber Kollege!

 

 

 

 

 

Als Zentralbetriebsratsvorsitzende der Caritas Kärnten, wende ich mich heute in Sachen Kollektivvertragsverhandlungen an dich. Wie du weißt, gestalten sich die Verhandlungen sehr zäh. Eine Einigung in Sachen Arbeitszeitverkürzung war bislang nicht möglich.

 

 

 

Die Befragung durch die Arbeitgeber sehe ich als eine Möglichkeit, zu einem Kollektivvertragsabschluss zu kommen. Ich glaube, dass mit Integral ein seriöses Institut mit der Befragung beauftragt wurde. Und ich erkenne an, dass sich bei der Befragung mit 61 Prozent sehr viele von euch für eine Wahlfreiheit in

Sachen Arbeitszeit ausgesprochen haben. 74 Prozent wünschen sich bei einer solchen Wahlfreiheit darüber hinaus, auch weiterhin eine Normalarbeitszeit von 38 Wochenstunden und damit eine Gehaltserhöhung von 2,7 Prozent. Über dieses Ergebnis kann und will ich als Dein Betriebsrat der im Verhandlungsteam des Kollektivvertrags sitzt, nicht einfach hinwegsehen. Ein Abschluss mit einer Wahlfreiheit, würde künftig freistellen, ob du 37 oder 38 Wochenstunden arbeiten möchtest und es würde diesem Befragungsergebnis gerecht werden.

 

 

 

Unsere Forderung zu Beginn der Verhandlungen nach einer Arbeitszeitverkürzung auf 35 Wochenstunden wurde durch die Gewerkschaft (Wien‘) mit dem Abschluss von Diakonie und SWÖ, (generelle 37-Stundenwoche ohne vollen Lohnausgleich) zunichte gemacht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dieser Abschluss jetzt von vielen immer wieder als angeblicher Vorzeigeabschluss hochgepriesen wird. Wir (Kärnten) wollen diesen Abschluss für die Caritas, für euch, so  nicht übernehmen! Für uns war die Forderung nach Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich zu keinem Zeitpunkt eine ideologische Forderung. Wir sind von dieser Forderung, noch immer überzeugt. Denn soziale Arbeit ist mehr wert.

 

 

 

Unsere Forderung zu Beginn der Verhandlungen nach einer Arbeitszeitverkürzung auf 35 Wochenstunden wurde durch die Gewerkschaft (Wien‘) mit dem Abschluss von Diakonie und SWÖ, (generelle 37-Stundenwoche ohne vollen Lohnausgleich) zunichte gemacht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dieser Abschluss jetzt von vielen immer wieder als angeblicher Vorzeigeabschluss hochgepriesen wird. Wir (Kärnten) wollen diesen Abschluss für die Caritas, für euch, so  nicht übernehmen! Für uns war die Forderung nach Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich zu keinem Zeitpunkt eine ideologische Forderung. Wir sind von dieser Forderung, noch immer überzeugt. Denn soziale Arbeit ist mehr wert.

 

 

 

In diesem Sinne werden wir (ZBR sowie kaufmännische Geschäftsführung Frau Mag.a Fercher)  uns bei der Verhandlungsrunde am 16. Juni für einen Abschluss stark machen, der die von euch gewünschte Wahlmöglichkeit der Arbeitszeit vorsieht. neben der Gehaltserhöhung von 2,7 Prozent für alle Kolleg*innen (rückwirkend mit 1.2.2020) und dem Corona-Bonus für all jene, die in den vergangenen Wochen in besonderer Weise gefordert waren.

 

 

 

Das Gehaltsplus für heuer, es fiel deutlich höher aus als in den Jahren zuvor, macht sichtbar, dass wir am richtigen Weg sind.

 

 

 

Das Ergebnis muss sein, dass eine ordentliche Gehaltserhöhung rauskommt, dass viele Kolleg*innen eine Corona-Prämie bekommen und dass ihr künftig die Wahl habt zwischen mehr Freizeit oder mehr Verdienst.

 

Ich halte dich am Laufenden!

 

 

Gradnitzer Manuela

 

(KV Team – ZBR für Caritas Kärnten)                   

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Eure Gesundheit liegt uns am Herzen

Unter diesem Motto, haben Ralph aus der GPA.djp, sowie die Betriebsratsvorsitzende der Caritas Pflegeheime - für die MA in den 9 Pflegeheimen - Schutzmasken, Schutzanzüge und Handschuhe verteilt. Der BR sowie die Gewerkschaft haben die Ausrüstung organisiert und den PH zur Verfügung gestellt.

Am Bild - Steffi und Branko aus dem Gregorhof mit der BRV.

Wir wünschen allen KollegInnen viel Gesundheit und achtet gut auf Euch!

Mit lieben Grüßen

Manuela

BRV

 


19.05.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen

 

Leider wurde auch bei der heutigen KV Verhandlung kein Ergebnis erzielt. Von AG Seite wurde eine „Wahlmöglichkeit“ für 2022 angeboten, oder auch ein Zwischenabschluss sodass im Herbst 2020 mit neuem Elan weiterverhandelt werden kann.

 

Als ZBR der Caritas Kärnten, wäre ich für einen Zwischenabschluss gewesen, um endlich für die Kolleginnen und Kollegen einen Abschluss zu erwirken, jedoch hat die Mehrheit entschieden auf diesen Vorschlag nicht einzugehen.

 

Die Caritas AG haben beschlossen, dies ist auch im Intranet nachzulesen, dass die „Corona Prämie“ für die MA gesichert ist.

 

Ein weiterer Verhandlungstermin wurde für Mitte Juni anberaumt, ich hoffe bis dahin können sich AG und Gewerkschaft einigen.

 

Ich halte Euch hier weiterhin auf dem Laufenden.

 

Mit lieben Grüßen

 

BR Manuela (KV Team)

 


16.05.2020

KV-Verhandlungen: weiterhin kein Abschluss

 Auch die Verhandlungsrunde am heutigen Freitag dem 15.05.2020 hat uns einer Einigung nicht näher gebracht, obwohl wir „nur das wollen“, was für SWÖ und Diakonie schon gilt.

Die Arbeitgeberkurie beharrt jedoch auf Regelungen, die keine Verbesserung für die Dienstnehmer*innen bringen.

Für Dienstag wurde eine weitere Runde vereinbart.

Wir halten euch hier weiter über den aktuellen Stand weiter auf dem Laufenden.

Euer KV Team

 


15.05.2020

KV- Verhandlungen heute noch kein Abschluss

 

 

 

Es gab am 14.5. zum Kollektivvertrag intensive Gespräche und Verhandlungen, jedoch noch keinen Abschluss. Es wurde für Freitag (15.05.2020) eine neuerliche Gesprächsrunde vereinbart.

 

Wir halten euch hier spätestens am Montag (18.5.) über den aktuellen Stand auf dem Laufenden.

LG Euer KV Verhandlungsteam Österreich

 


01.04.2020

Erhöhung der Caritas-Gehälter

 

Aufgrund der Coronakrise können die Kollektivvertragsverhandlungen nicht in gewohnten Bahnen stattfinden. Dadurch gibt es noch keinen Abschluss und es wird seitens der Caritas Kärnten dankenswerterweise eine einseitige Erhöhung der Gehälter für alle Mitarbeiter um 2,7 Prozent geben - und zwar rückwirkend mit Anfang Februar dieses Jahres. Die Erhöhung liegt 1,2 Prozent über der Inflationsrate von 2019 und kommt mit den Aprilgehältern zur Auszahlung.